Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol vom 29. April 1915. 743 
XIV. Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech 
und Ol. Vom 29. Avril 1915. 
(&o##. 275.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er- 
lassen: 
§ 1. 
Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet 
werden. 
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der 
Berliner Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu 
überlassen; die Überlassung an andere Personen ist verboten. Kommt 
eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der zu- 
ständigen höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
83. 
Fußboden- und Stauböle darfen nicht hergestellt werden. 
Die Verwendung von Ol zum Olen von Fußböden ist verboten. 
83. 
Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf 
nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem 
1. April 1915 im Inland fertiggestellt oder vor diesem Tage aus dem 
Ausland eingeführt worden ist. 
84. 
Der Reichskanzler kann von der Vorschrift des 8 1 Abs. 1, des 82 
und des § 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen. 
§ 5. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, 
Abs. 2 Satz 1, des §2 Abs. 1 und des § 3 zuwiderhandelt. 
Mit Haft= oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird 
bestraft, wer der Vorschrift des § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt. 
86. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die 
Stelle der Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und 
die Herstellung von Fußbodenöl vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 211). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft- 
tretens. 
Begründung. 
(D. N. III 43.) 
Die Schwierigkeit neuer Jufuhr von Schmieröl erfordert die Derwendung 
gewisser Schmierölersatzmittel und das Derbot der Derwendung von El zu
	        
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