Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und Ol vom 29. April 1915. 743
XIV. Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech
und Ol. Vom 29. Avril 1915.
(&o##. 275.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-
lassen:
§ 1.
Erdölpech darf nur zur Herstellung von Schmieröl verwendet
werden.
Die Eigentümer von Erdölpech sind verpflichtet, das Pech der
Berliner Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. auf Verlangen käuflich zu
überlassen; die Überlassung an andere Personen ist verboten. Kommt
eine Einigung über den Preis nicht zustande, so wird er von der zu-
ständigen höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
83.
Fußboden- und Stauböle darfen nicht hergestellt werden.
Die Verwendung von Ol zum Olen von Fußböden ist verboten.
83.
Dachpappe, bei deren Herstellung Erdölpech verwendet ist, darf
nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Dachpappe, die vor dem
1. April 1915 im Inland fertiggestellt oder vor diesem Tage aus dem
Ausland eingeführt worden ist.
84.
Der Reichskanzler kann von der Vorschrift des 8 1 Abs. 1, des 82
und des § 3 Abs. 1 Ausnahmen zulassen.
§ 5.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1,
Abs. 2 Satz 1, des §2 Abs. 1 und des § 3 zuwiderhandelt.
Mit Haft= oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird
bestraft, wer der Vorschrift des § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt.
86.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung an die
Stelle der Bekanntmachung über die Verwendung von Erdölpech und
die Herstellung von Fußbodenöl vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 211). Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft-
tretens.
Begründung.
(D. N. III 43.)
Die Schwierigkeit neuer Jufuhr von Schmieröl erfordert die Derwendung
gewisser Schmierölersatzmittel und das Derbot der Derwendung von El zu