744 E. Beschaffung u. Berwertung der Nohstoffe, Nahrungs= u. Futtermtttel, Höchstpreise.
Iwecken, zu denen es nicht dringlich gebraucht wird. Deshalb ist auf Grund des
§ 3 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes die Bekanntmachung vom 31 März
1915 abgeändert und neugefaßt als
Bekanntmachung über die Derwendung von Erdölpech und
Ol vom 29. Kpril 1915,
die im Reichs-Gesetzblatt S. 275 veröffentlicht ist, die Derwendung von Erdölpech
zu anderen wecken als zur Bereitung von Schmieröl untersagt und auch die
herstellung und Derwendung von Sußboden= und -tauböl verboten worden.
Don der Derwendungsbeschränkung des Erdölpechs wird vor allem die teerfreie
Dachpappen herstellende Industrie berührt, die bisher erhebliche Mengen Erd-
ölpechs verbrauchte. Um nun zu verhindern, daß sich der ausländische Wettbewerb
des Dachpappenmarkts bemächtigt und die deutsche Industrie schädigt, ist neben
der herstellung gleichzeitig auch die Derwendung von Dachpappe, bei deren
herstellung Erdölpech verwendet ist, verboten worden. Dadurch wird auch ver-
hütet, daß etwa die österreichische Dachpappenindustrie mit Rücksicht auf den
sonst möglichen Kbsatz in Deutschland ihre Erzeugung und somit den Erdölpech=
verbrauch steigert, was auf die gesamte Dersorgung beider Länder mit Schmieröl
nachteilig einwirken müßte.
Die Dorschrift, daß die Eigentümer von Erdölpech verpflichtet sind, das Dech
der Berliner Schmieröl-Gesellschaft m. b. H. käuflich zu überlassen, ist notwendig,
um die Derwendung des DPechs zur Schmierölbereitung sicherzustellen. Die
Berliner Schmieröl-Gesellschaft m. b. D., an der sämtliche großen Erdöl-Gesell-
schaften beteiligt sind, hat sich die Beschaffung von Schmieröl zur Kufgabe ge-
macht; sie untersteht der Kufsicht von Kommissaren der Reichs= und preußischen
Ressorts. Ihre etwaigen Überschüsse fließen nach Kriegsbeendigung dem Reiche zu.
Da ferner zur zeit noch etwa 15 000 bis 20 000 Saß Mineralöl zum Olen
von Jußböden verbraucht werden, ist auch die herstellung von Stauböl und
Kußbodenöl sowie das GOlen der Lußböden überhaupt untersagt worden. Bei der
Olknappheit, und da die erforderliche Jußbodenpflege auch mit anderen Mitteln
erreicht werden kann, ist das Derbot nicht nur auf Mineralöle, sondern auch auf
pflanzliche und tierische Ole ausgedehnt worden.
Um den wirtschaftlichen Interessen der durch die Derbote betroffenen Indu-
strien Rechnung tragen zu können, ist dem Reichskanzler die Möglichkeit gegeben,
entsprechende Kusnahmen zuzulassen.
XV. Bekanntmachung über Zulaffung von Strafbefehlen bei
Vergehen gegen Vorschriften über wirtschaftliche Maßnahmen.
Vom 4. Juni 1915.
(RGBl. 325)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Bei Vergehen gegen Vorschriften, die auf Grund des § 3 des Ge-
setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß-
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) ergangen
sind oder noch ergehen und keine schwerere Strafe als Gefängnis bis
zu einem Jahre, allein oder in Verbindung mit Geldstrafe und Ein-