Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 747 
II. Rechtswissenschaft: 1. Algemeine und das ganze Gebiet betreffende Erläute- 
rungen. Neukamp, Die Gesetze und Verordnungen über die Höchstpreise, DStrafr Ztg. 15 
37. — Heinrici, Die Bundesratsverordnungen über die Regelung des Verkehrs mit Brot- 
etreide und Mehl. Anh. II. — Mayer, Das Privatrecht des Krieges 135 ff. 
intenis, Die Finanz= und wirtschaftspolitischen Kriegsgesetze. — Szczesny, Die Kriegs- 
gesetze und Verordnungen über die Höchstpreise usw. 
2. Die einzelne Fragen betreffenden Aufsätze sind aus dem Berichte zu den einzelnen 
Paragraphen ersichtlich. 
I. Das Gesetz betreffend Höchstpreise vom 4. Angust 1914 in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. 
(&###. 516.) 
1. Geschichtliche Entwickelung. 
a) Das Gesetz hatte ursprünglich folgende Fassung: 
81. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände 
des täglichen Bedarfs, insbesondere für NRabhrungs- und Futtermittel aller 
Art sowie für rohe NWaturerzeugnisse, Heiz. und Leuchtstoffe Böchstpreise 
festgesetzt werden. 
*2. 
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Zesitzer 
der im § I1 genannten Gegenstände, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen 
zu verkaufen, so kann die zuständige Behörde sie übernehmen und auf 
Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Böchstpreisen ver- 
kaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind. 
l 5. 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausfükrungsbestimmungen. 
* 4. 
Wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach 
§ 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Dorräte an 
derartigen Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen 
Behörde nach § 2 nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
bestraft. 
rl 5. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Seitpunkt zu bestimmen, zu welchem 
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
g 6. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Beaoründung. 
Auch wenn an sich genügende Vorräte zur Dersorgung der Bevölkerung 
vorhanden sind, steigen erfahrungsmäßig unter den besonderen Verhältnissen, 
wie sie ein Krieg mit sich bringt, an manchen Orten die Gegenstände 
des täglichen edarfs plötzlich stark im Hreise, weil der normale Derlauf 
der Dersorgung gestört ist. Um übertrieben hohen Hreissteigerungen ent- 
gegenzuwirken, die nicht in der Natur der Derhältnisse begründet sind, 
sondern auf spekulative oder unlautere Machenschaften Einzelner zurück.
	        
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