Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 747
II. Rechtswissenschaft: 1. Algemeine und das ganze Gebiet betreffende Erläute-
rungen. Neukamp, Die Gesetze und Verordnungen über die Höchstpreise, DStrafr Ztg. 15
37. — Heinrici, Die Bundesratsverordnungen über die Regelung des Verkehrs mit Brot-
etreide und Mehl. Anh. II. — Mayer, Das Privatrecht des Krieges 135 ff.
intenis, Die Finanz= und wirtschaftspolitischen Kriegsgesetze. — Szczesny, Die Kriegs-
gesetze und Verordnungen über die Höchstpreise usw.
2. Die einzelne Fragen betreffenden Aufsätze sind aus dem Berichte zu den einzelnen
Paragraphen ersichtlich.
I. Das Gesetz betreffend Höchstpreise vom 4. Angust 1914 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914.
(##. 516.)
1. Geschichtliche Entwickelung.
a) Das Gesetz hatte ursprünglich folgende Fassung:
81.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände
des täglichen Bedarfs, insbesondere für NRabhrungs- und Futtermittel aller
Art sowie für rohe NWaturerzeugnisse, Heiz. und Leuchtstoffe Böchstpreise
festgesetzt werden.
*2.
Weigert sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde ein Zesitzer
der im § I1 genannten Gegenstände, sie zu den festgesetzten Höchstpreisen
zu verkaufen, so kann die zuständige Behörde sie übernehmen und auf
Rechnung und Kosten des Besitzers zu den festgesetzten Böchstpreisen ver-
kaufen, soweit sie nicht für dessen eigenen Bedarf nötig sind.
l 5.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausfükrungsbestimmungen.
* 4.
Wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach
§ 3 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Dorräte an
derartigen Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zuständigen
Behörde nach § 2 nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft.
rl 5.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Seitpunkt zu bestimmen, zu welchem
dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
g 6.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Beaoründung.
Auch wenn an sich genügende Vorräte zur Dersorgung der Bevölkerung
vorhanden sind, steigen erfahrungsmäßig unter den besonderen Verhältnissen,
wie sie ein Krieg mit sich bringt, an manchen Orten die Gegenstände
des täglichen edarfs plötzlich stark im Hreise, weil der normale Derlauf
der Dersorgung gestört ist. Um übertrieben hohen Hreissteigerungen ent-
gegenzuwirken, die nicht in der Natur der Derhältnisse begründet sind,
sondern auf spekulative oder unlautere Machenschaften Einzelner zurück.