750 E Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
neue Derkehrswege eröffneten. Durch das Anzielhen der Hreise, das nicht
überall ausreichend aus natürlichen Ursachen zu erklären, sondern teilweise
durch spekulative Antriebe verursacht ist, hat sich für zahlreiche Artikel
und zunächst besonders für die Hauptgegenstände des täglichen Tahrungs=
bedarfs das Derlangen nach Festsetzung von Böchstpreisen in allen Kreisen
der Bevölkerung immer stärker geltend gemacht. Trotz der grundsätzlichen
Bedenken, die einer Festsetzung von Höchstpreisen im Großkandel für
längere Seit entgegenstehen, und ungeachtet der großen tecknischen
Schwierigkeiten, die hierbei zu überwinden sind, erschien es dennoch er-
forderlich, solche Röchstpreise für den Großhandel in gewissen Watur-
erzeugnissen sowie für den Erzeuger festzusetzen. Dazu mußte die Möglichkeit
gegeben werden, dies nach einheitlichen Gesichtspunkten und von einer
Stelle zu tun. Deshalb war es zunächst erforderlich, das oben bezeichnete
Gesetz vom 4. August lold zu ändern. Dies ist auf Grund des § 3 des
s. g. Ermächtigungsgesetzes durch die Bekanntmachung über Höchstpreise,
vom 28. Oktober 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) geschehben. Danackh sind
die Böchstpreise nunmehr vom Bundesrat festzusetzen; nur soweit dieser sie
nicht festgesetzt Rat, können auch die Landeszentralbehörden oder die von
ihnen bestimmten Behörden Häöchstpreise festsetzen. Weiter ergab sich die
Notwendigkeit, die Vorschrift des § 2 des Gesetzes vom 4. August, die
von der Abernahme der Vorräte durch die Behörde bei Weigerung des
Besitzers Randelt, auf den Kleinhandel zu beschränken, während für den
Großhandel entsprechend seinen besonderen Derhältnissen dieses Abernahme-
recht anders zu gestalten war. Deshalb ist unter Beschränkung des § 2
des Gesetzes vom 4. August auf den Kleinhandel, in der Bekanntmachung
vom 28. Oktober bestimmt worden, daß, soweit für den Großkandel
Böchstpreise festgesetzt worden sind, der Besitzer solcher Gegenstände ver-
Ppflichtet ist, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu über-
lassen; Landwirten sind jedoch die zur Fortführung ihrer Wirtschaft er-
forderlichen Mengen an Getreide und Futtermitteln zu belassen. Den
Abernahmepreis soll unter Berücksichtigung des Böchstpreises sowie der
Güte und Derwertbarkeit der Gegenstände die höhere Derwaltungsbehörde
nach Anhören von Sachverständigen festsetzen.
c) Es erfuhr dann eine weitere Anderung durch die Bek. vom 17. Dezember
1914 (REl. 513).
d) Auf Grund einer in der Bek. vom 17. Dezember 1914 dem Reichs-
kanzler erteilten Ermächtigung ist die neue Fassung als „Gesetz, betreffend Höchst-
preise, vom 4. August 1914“ veröffentlicht.
e) Endlich ist es nochmals geändert worden durch die Bek. vom 21. Januar
1915 (REBl. 25).
2. Unter Berücksichtigung dieser letzten durch Sperrdruck hervorgehobenen
Anderung hat das Gesetz nunmehr folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrats und Reichstags was folgt:
§ 1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände
des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel