Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

750 E Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
neue Derkehrswege eröffneten. Durch das Anzielhen der Hreise, das nicht 
überall ausreichend aus natürlichen Ursachen zu erklären, sondern teilweise 
durch spekulative Antriebe verursacht ist, hat sich für zahlreiche Artikel 
und zunächst besonders für die Hauptgegenstände des täglichen Tahrungs= 
bedarfs das Derlangen nach Festsetzung von Böchstpreisen in allen Kreisen 
der Bevölkerung immer stärker geltend gemacht. Trotz der grundsätzlichen 
Bedenken, die einer Festsetzung von Höchstpreisen im Großkandel für 
längere Seit entgegenstehen, und ungeachtet der großen tecknischen 
Schwierigkeiten, die hierbei zu überwinden sind, erschien es dennoch er- 
forderlich, solche Röchstpreise für den Großhandel in gewissen Watur- 
erzeugnissen sowie für den Erzeuger festzusetzen. Dazu mußte die Möglichkeit 
gegeben werden, dies nach einheitlichen Gesichtspunkten und von einer 
Stelle zu tun. Deshalb war es zunächst erforderlich, das oben bezeichnete 
Gesetz vom 4. August lold zu ändern. Dies ist auf Grund des § 3 des 
s. g. Ermächtigungsgesetzes durch die Bekanntmachung über Höchstpreise, 
vom 28. Oktober 1014 (Reichs-Gesetzbl. S. 458) geschehben. Danackh sind 
die Böchstpreise nunmehr vom Bundesrat festzusetzen; nur soweit dieser sie 
nicht festgesetzt Rat, können auch die Landeszentralbehörden oder die von 
ihnen bestimmten Behörden Häöchstpreise festsetzen. Weiter ergab sich die 
Notwendigkeit, die Vorschrift des § 2 des Gesetzes vom 4. August, die 
von der Abernahme der Vorräte durch die Behörde bei Weigerung des 
Besitzers Randelt, auf den Kleinhandel zu beschränken, während für den 
Großhandel entsprechend seinen besonderen Derhältnissen dieses Abernahme- 
recht anders zu gestalten war. Deshalb ist unter Beschränkung des § 2 
des Gesetzes vom 4. August auf den Kleinhandel, in der Bekanntmachung 
vom 28. Oktober bestimmt worden, daß, soweit für den Großkandel 
Böchstpreise festgesetzt worden sind, der Besitzer solcher Gegenstände ver- 
Ppflichtet ist, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu über- 
lassen; Landwirten sind jedoch die zur Fortführung ihrer Wirtschaft er- 
forderlichen Mengen an Getreide und Futtermitteln zu belassen. Den 
Abernahmepreis soll unter Berücksichtigung des Böchstpreises sowie der 
Güte und Derwertbarkeit der Gegenstände die höhere Derwaltungsbehörde 
nach Anhören von Sachverständigen festsetzen. 
c) Es erfuhr dann eine weitere Anderung durch die Bek. vom 17. Dezember 
1914 (REl. 513). 
d) Auf Grund einer in der Bek. vom 17. Dezember 1914 dem Reichs- 
kanzler erteilten Ermächtigung ist die neue Fassung als „Gesetz, betreffend Höchst- 
preise, vom 4. August 1914“ veröffentlicht. 
e) Endlich ist es nochmals geändert worden durch die Bek. vom 21. Januar 
1915 (REBl. 25). 
2. Unter Berücksichtigung dieser letzten durch Sperrdruck hervorgehobenen 
Anderung hat das Gesetz nunmehr folgenden Wortlaut: 
Wir Wilhelm von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrats und Reichstags was folgt: 
§ 1. 
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges können für Gegenstände 
des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrungs= und Futtermittel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.