Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafss. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 751
aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe
Höchstpreise festgesetzt werden.
§ 2.
Das Eigentum an Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt
sind, kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr
bezeichneten Person (auf deren Antrag) übertragen werden. Die An-
ordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht
auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforder-
lichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für seine Wirtschaft
erforderliche Saatgut zu erstrecken. Das Eigentum geht über,
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde
zur Überlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung,
daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig
sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvbollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirke sich die Gegenstände be-
finden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforderung
zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Auf-
forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nach-
dem sie den von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Be-
hörde bestätigt wird.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände
bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmen-
den Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die
Verwahrung festsetzen.
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises,
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren
Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig
festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Hoöchstpreis sich
zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung
geltende Höchstpreis zu berücksichtigen.
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so
werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und
Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2)
zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.
83.
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die An-
ordnung (§ 2 Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausge-
droschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem Falle
auf die von der Behörde bezeichnete Person über, sobald das Getreide
ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen
der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen,