Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fafss. d. Bekanntm. v. 17. Dez. 1914. 751 
aller Art sowie für rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe 
Höchstpreise festgesetzt werden. 
§ 2. 
Das Eigentum an Gegenständen, für die Hoöchstpreise festgesetzt 
sind, kann durch Anordnung der zuständigen Behörde einer von ihr 
bezeichneten Person (auf deren Antrag) übertragen werden. Die An- 
ordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; sie ist nicht 
auf die einem Landwirt zur Fortführung seiner Wirtschaft erforder- 
lichen Vorräte, bei Hafer nicht auf das für seine Wirtschaft 
erforderliche Saatgut zu erstrecken. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
Der Anordnung hat eine Aufforderung der zuständigen Behörde 
zur Überlassung vorauszugehen. Die Aufforderung hat die Wirkung, 
daß Verfügungen über die von ihr betroffenen Gegenstände nichtig 
sind; den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, 
die im Wege der Zwangsvbollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Die Landeszentralbehörde, in deren Bezirke sich die Gegenstände be- 
finden, kann bestimmte Personen ermächtigen, eine solche Aufforderung 
zu erlassen; die von einer hiernach ermächtigten Person erlassene Auf- 
forderung wird unwirksam, wenn sie nicht binnen einer Woche, nach- 
dem sie den von ihr Betroffenen zugegangen ist, durch Erlaß der Be- 
hörde bestätigt wird. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände 
bis zum Ablauf einer von der Behörde in der Anordnung zu bestimmen- 
den Frist zu verwahren. Die Behörde kann eine Vergütung für die 
Verwahrung festsetzen. 
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises, 
sowie der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig 
festgesetzt. Handelt es sich um Gegenstände, deren Hoöchstpreis sich 
zu bestimmten Zeitpunkten ändert, so ist der zur Zeit der Anordnung 
geltende Höchstpreis zu berücksichtigen. 
Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstücks, so 
werden diese von der Haftung für Hypotheken, Grundschulden und 
Rentenschulden frei, soweit sie nicht vor der Aufforderung (Abs. 2) 
zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. 
83. 
Soweit für Getreide Höchstpreise festgesetzt sind, kann die An- 
ordnung (§ 2 Abs. 1) getroffen werden, bevor das Getreide ausge- 
droschen ist. Das Eigentum an dem Getreide geht in diesem Falle 
auf die von der Behörde bezeichnete Person über, sobald das Getreide 
ausgedroschen ist. Bis zu diesem Zeitpunkt erstrecken sich die Wirkungen 
der Aufforderung auch auf den Halm. Die Behörde kann bestimmen,
	        
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