754 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
IV. Bedeutung der Höchstpreise für die Swangsvollstreckung.
Schuntner, Baypfl 3. 15 129: In der Zwangsversteigerung darf nur bis
zum Hoöchstpreis geboten werden. Es kann daher sehr leicht vorkommen, daß
mehrere Steigerungslustige sofort bei Beginn der Versteigerung erklären, den
Höchstpreis bezahlen zu wollen. In diesem Falle hat eine förmliche Versteigerung
keinen Sinn mehr, da ja alle Bieter sofort und gleichzeitig den höchsten zu
erreichenden Preis bieten, über den ein Gebot nicht mehr gelegt werden darf.
Für den Gerichtsvollzieher entsteht damit die Frage, wem er den Zuschlag erteilen
soll. Zunächst ist zu prüfen, ob die sämtlichen gleich hohen Gebote auch bezüglich
aller Nebenumstände gleich günstig sind. Soweit ein Gebot bezüglich irgend
welcher Nebenumstände hinter den anderen Geboten zurückbleibt, scheidet es aus
der Zahl der zu berücksichtigenden Gebote aus, da es von den anderen Geboten
— wenn auch nur in nebensächlichen Punkten — übertroffen und damit seines
Charakters als „Meistgebot“ entkleidet wird. Soweit aber wirklich eine Mehrheit
von Meistgeboten vorhanden ist, kann der Zufschlag nur in der Weise erfolgen,
daß sämtliche Meistbieter nach Kopfteilen berücksichtigt werden. Dies ist das
notwendige Ergebnis davon, daß einerseits nicht der eine oder andere Meistbieter
willkürlich zurückgewiesen werden kann, andererseits auch keiner der Bieter bevorzugt
werden darf. Die Legung einer Mehrheit von Meistgeboten hat also praktisch
dieselbe Wirkung, wie wenn sich eine Mehrzahl von Bietern zu einer Gesellschaft
zusammentun, ein gemeinsames Gebot legen und die ersteigerte Ware nach gleichen
Bruchteilen verteilen würde. Ist die Pfandsache nicht ohne weiteres teilbar (in
Betracht kämen wohl nur Metallbarren u. dgl.), so bleibt nichts anderes übrig,
als daß den Meistbietern an der noch ungeteilten Sache Miteigentum nach gleichen
Bruchteilen übertragen wird. Erklärt sich ein Bieter mit der Übertragung von
bloßem Miteigentum nicht einverstanden, so scheidet sein Gebot als „Meistgebot"“
aus, weil es hinter den anderen Geboten zurückbleibt und nach Lage der Sache
überhaupt ungeeignet ist. Genau so ist es, wenn ein Bieter, der bereits den
Höchstpreis geboten hat, infolge der Konkurrenz anderer Bieter, die ebenfalls ein
Gebot zum Hoöchstpreis legen, erklärt, daß er infolge der Verringerung der zu
ersteigernden Menge an der Aufrechterhaltung seines Gebots kein Interesse hat.
Sein Anteil wächst den anderen Bietern ohne weiteres zu, da deren Gebot ja
nach wie vor auf die ganze zur Versteigerung gelangende Menge gerichtet ist.
Ist eine Mehrheit von Meistgeboten zu erwarten, so dürfte es sich zur Vermeidung
von Streitigkeiten für den Gerichtsvollzieher empfehlen, die Bieter vor Beginn
der Versteigerung auf die Möglichkeit eines Zuschlags nach Kopfteilen aufmerksam
zu machen.
6#2.
Behördliche Eigentumsübertragung.
I. Allgemeine Zedeutung.
1. Hachenburg, LeipzB. 15 14: Es handelt sich nicht um Zwang zum
Vertragsschlusse, sondern um eine Enteignung. Auf den zustimmenden Willen des
Besitzers kommt es nicht an. Statt der Enteignung kann jedoch auch der Weg
des Vertrags gewählt werden.
2. Mayer a. a. O. 135: Es handelt sich um einen Übergang des Eigen-
tums ähnlich wie bei dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung.
II. Aufforderung zur Überlassung.
1. Allgemeine Bedeutung.
Mayer a. a. O. 136: Die Aufforderung zur Überlassung ist ein Veräußerungs-
verbot im Sinne der §§ 135, 136 BGB. Es ist ihr aber die weitergehende