Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. §5 5. 757 
trieben hohen, spekulativen und wucherischen Preissteigerungen entgegenwirken. 
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang und für welche Gegen— 
stände Höchstpreise festzusetzen sind, gehört sonach ohne Zweifel in den BVereich 
der Wohlfahrtspolizei. Da das Gesetz selbst von eigenen Festsetzungen Abstand 
genommen hat, ist es Recht und Pflicht der Verwaltung, die Höchstpreise, woa“ 
überall die tatsächlichen Verhältnisse es erheischen, zu bestimmen. Anordnungen 
solcher Art fallen deshalb, mag man sie als Verwaltungs= oder als Rechtsver 
ordnungen ansehen, in das Gebiet der vollziehenden Gewalt und damit in den 
Bereich des Militärbefehlshabers. 
b5) Ein weiteres Urteil des RG. Leipz##., 15 206 (unter Aufhebung des Ur- 
teils des Landgerichts Altona). 
c) Ebermayer, LeipzZ. 15 203, stimmt dem R. zu. 
d) Conrad, Dtrafr Z. 15 4, tritt dem RG. bei. Die Machtvollkommen- 
heiten des militärischen Befehlshabers gelten selbst gegenüber dem Bundesrate 
(§55 Höchstpreis G.). 
e) DJZ. 14 1393 (Colmar): Die Zuständigkeit der Militärbehörde zum Ver- 
bote der Uberschreitung von Höchstpreisen folgt nicht nur aus § 90 Belag Zust G. 
vom 4. Juni 1851, sondern auch aus dem Höchstpreis G. Allerdings regelt 
& 3 G. nur die Zuständigkeit der Zivilbehörden. Nach § 4 Belag Zust G. ist je- 
doch während der Dauer des Kriegszustandes die Militärbehörde ermächtigt, alle 
Befugnisse der Zivilverwaltungsbehörde auszuüben. Im Zweifel ist anzunehmen, 
daß das Verbot der Militärbehörden sich auf das Höchstpreisgesetz stützt, so daß 
die Strafkammer und nicht das außerordentliche Militärgericht zuständig ist. 
f) RG. LeipzZ. 15 815: Das L . hat den Angeklagten aus § 4 Hcchst- 
preisG. auf Grund der Erwägung verurteilt, daß die Bekanntmachung des 
Kommandanten der Festung D. vom 31. August 1914, wonach die Fleischer an 
ihren Verkaufsstellen ein Preisverzeichnis anhängen sollen, sich als eine Aus- 
führungsbestimmung im Sinne von § 3 Hochstpreis G. darstelle. Zum Erlaß 
einer solchen Anordnung erachtet das LG. den Kommandanten für befugt, weil 
nach § 4 Belag Zust G. mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs- 
zustandes die vollziehende Gewalt, somit auch das Recht des Magistrats der 
Stadt D., derartige Anordnungen zu erlassen, auf den Militärbefehlshaber über- 
gegangen sei. Dagegen hält das LG. die in der Bekanntmachung des Komman- 
danten enthaltene Bedrohung von Zuwiderhandlungen gegen die darin getroffenen 
Anordnungen mit einer Bestrafung aus § 90 Belagust G. für unzulässig, weil 
die strafrechtliche Ahndung derartiger Zuwiderhandlungen gegen die darin ge- 
troffenen Anordnungen im § 4 Hochstpreis G. jetzt anderweitig geregelt sei und 
der Kommandant nur letztere Strafandrohung als maßgebend hätte in Bezug 
nehmen dürfen. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Allerdings geht die 
Staatsanwaltschaft unzutreffend davon aus, das Höchstpreisgesetz mit seinen 
Ausführungsbestimmungen gelte nur für diejenigen Bezirke, in denen der Be- 
lagerungszustand nicht herrsche, während in Festungen, in denen der Belagerungs- 
zustand erklärt sei, das G. vom 4. Juni 1851 und die auf Grund desselben 
vom Festungskommandanten erlassenen Verordnungen allein zur Anwendung 
kommen. Das Hochstpreisgesetz ist im ganzen Reiche in Geltung getreten; der 
Kriegszustand, in den das Reichsgebiet bei seinem Erlasse schon erklärt war, steht 
der Anwendbarkeit des Gesetzes nirgends entgegen. Da nach § 4 Belagust G. 
aber die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber übergegangen war, so 
konnten sie auch die Festsetzung von Höchstpreisen und Bestimmungen über den 
Anschlag von Taxen an den Verkaufslokalen, die auf Grund des Höchstpreis- 
gesetzes in der damaligen Fassung seitens des preußischen Handelsministers den 
Gemeinden (Magistraten) bzw. Landräten übertragen worden waren, ihrerseits an
	        
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