Das Ges. betr. Höchstpreise v. 4. Aug. 1914 in d. Fass. d. Bek. v. 17. Dez. 1914. §5 5. 757
trieben hohen, spekulativen und wucherischen Preissteigerungen entgegenwirken.
Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang und für welche Gegen—
stände Höchstpreise festzusetzen sind, gehört sonach ohne Zweifel in den BVereich
der Wohlfahrtspolizei. Da das Gesetz selbst von eigenen Festsetzungen Abstand
genommen hat, ist es Recht und Pflicht der Verwaltung, die Höchstpreise, woa“
überall die tatsächlichen Verhältnisse es erheischen, zu bestimmen. Anordnungen
solcher Art fallen deshalb, mag man sie als Verwaltungs= oder als Rechtsver
ordnungen ansehen, in das Gebiet der vollziehenden Gewalt und damit in den
Bereich des Militärbefehlshabers.
b5) Ein weiteres Urteil des RG. Leipz##., 15 206 (unter Aufhebung des Ur-
teils des Landgerichts Altona).
c) Ebermayer, LeipzZ. 15 203, stimmt dem R. zu.
d) Conrad, Dtrafr Z. 15 4, tritt dem RG. bei. Die Machtvollkommen-
heiten des militärischen Befehlshabers gelten selbst gegenüber dem Bundesrate
(§55 Höchstpreis G.).
e) DJZ. 14 1393 (Colmar): Die Zuständigkeit der Militärbehörde zum Ver-
bote der Uberschreitung von Höchstpreisen folgt nicht nur aus § 90 Belag Zust G.
vom 4. Juni 1851, sondern auch aus dem Höchstpreis G. Allerdings regelt
& 3 G. nur die Zuständigkeit der Zivilbehörden. Nach § 4 Belag Zust G. ist je-
doch während der Dauer des Kriegszustandes die Militärbehörde ermächtigt, alle
Befugnisse der Zivilverwaltungsbehörde auszuüben. Im Zweifel ist anzunehmen,
daß das Verbot der Militärbehörden sich auf das Höchstpreisgesetz stützt, so daß
die Strafkammer und nicht das außerordentliche Militärgericht zuständig ist.
f) RG. LeipzZ. 15 815: Das L . hat den Angeklagten aus § 4 Hcchst-
preisG. auf Grund der Erwägung verurteilt, daß die Bekanntmachung des
Kommandanten der Festung D. vom 31. August 1914, wonach die Fleischer an
ihren Verkaufsstellen ein Preisverzeichnis anhängen sollen, sich als eine Aus-
führungsbestimmung im Sinne von § 3 Hochstpreis G. darstelle. Zum Erlaß
einer solchen Anordnung erachtet das LG. den Kommandanten für befugt, weil
nach § 4 Belag Zust G. mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungs-
zustandes die vollziehende Gewalt, somit auch das Recht des Magistrats der
Stadt D., derartige Anordnungen zu erlassen, auf den Militärbefehlshaber über-
gegangen sei. Dagegen hält das LG. die in der Bekanntmachung des Komman-
danten enthaltene Bedrohung von Zuwiderhandlungen gegen die darin getroffenen
Anordnungen mit einer Bestrafung aus § 90 Belagust G. für unzulässig, weil
die strafrechtliche Ahndung derartiger Zuwiderhandlungen gegen die darin ge-
troffenen Anordnungen im § 4 Hochstpreis G. jetzt anderweitig geregelt sei und
der Kommandant nur letztere Strafandrohung als maßgebend hätte in Bezug
nehmen dürfen. Diese Auffassung ist rechtsirrtümlich. Allerdings geht die
Staatsanwaltschaft unzutreffend davon aus, das Höchstpreisgesetz mit seinen
Ausführungsbestimmungen gelte nur für diejenigen Bezirke, in denen der Be-
lagerungszustand nicht herrsche, während in Festungen, in denen der Belagerungs-
zustand erklärt sei, das G. vom 4. Juni 1851 und die auf Grund desselben
vom Festungskommandanten erlassenen Verordnungen allein zur Anwendung
kommen. Das Hochstpreisgesetz ist im ganzen Reiche in Geltung getreten; der
Kriegszustand, in den das Reichsgebiet bei seinem Erlasse schon erklärt war, steht
der Anwendbarkeit des Gesetzes nirgends entgegen. Da nach § 4 Belagust G.
aber die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber übergegangen war, so
konnten sie auch die Festsetzung von Höchstpreisen und Bestimmungen über den
Anschlag von Taxen an den Verkaufslokalen, die auf Grund des Höchstpreis-
gesetzes in der damaligen Fassung seitens des preußischen Handelsministers den
Gemeinden (Magistraten) bzw. Landräten übertragen worden waren, ihrerseits an