758 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise.
Stelle der Zivilbehörden übernehmen. Eine Zuwiderhandlung gegen eine der-
gestalt getroffene Anordnung hätte alsdann der Strafandrohung im § 4 Höchst-
preis G. unterlegen. Daneben besteht aber, wie sichaus § 9b Belag Zust G. ergibt,
die allgemeine Befugnis der Militärbefehlshaber, aus eigener Machtvollkommenheit
alle Verbote zu erlassen, die sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit irgendwie
für erforderlich erachten. Danach war der Festungskommandant, auch ohne sich
auf die in Gemäßheit des Höchstpreisgesetzes den Gemeindebehörden beigelegte
Befugnis zur Festsetzung von Höchstpreisen und zur Anordnung der Anbringung
von Taxen an den Verkaufslokalen zu stützen, kraft seiner militärischen Macht-
befugnisse berechtigt, im Interesse der öffentlichen Sicherbeit durch Verbot der
Überschreitung gewisser Preisgrenzen auf die Gestaltung der Preise einzuwirken,
insbesondere auch Anordnungen zu treffen, wie sie in der hier in Rede stehenden
Bekanntmachung enthalten sind. Der Angeklagte mußte die Bekannt-
machung nicht notwendig gelesen haben, um sie zu kennen; er kann vielmehr
auch aus der Befolgung derselben durch seine Gewerbsgenossen, durch mündliche
Mitteilungen usw. entsprechende Kenntnis von dem Bestehen der Verordnung,
erlangt haben.
2. Verneinend.
a) Bovensiepen, DJ3. 14 874: Die Anordnungen des Kommandierenden
Generals sind nicht gültig, da es sich nicht um einen Akt der vollziehenden
Gewalt, sondern um einen Akt der Gesetzgebung handelt.
b) Lifschütz, 3StW. 15 492: Die Annahme des RG., daß der Kom-
mandierende General zum Erlasse von Ausführungsvorschriften zum Höchstpreis-
gesetze zuständig gewesen sei, begegnet Bedenken. In erster Linie ist für richtig.
zu halten, daß es sich nicht um einen Akt der vollziehenden Gewalt, sondern
um einen Akt der Gesetzgebung handelt, weil die Vorschriften in die Freiheit
der Untertanen eingreifen. Trifft dies nicht zu, so ist jedenfalls die Zu-
ständigkeit durch § 3 Höchstpreis G. der vollziehenden Gewalt genommen und den
Landeszentralbehörden übertragen. Insoweit ist äußerstenfalls auch eine Anderung
des Belag Zust G. vom 4. Juni 1851 durch das Höchstpreisgesetz anzunehmen.
III. Form der Festsetzung durch den Militärbefehlshaber.
1. Leipz3. 15 203 (mitgeteilt von Ebermayer), Dötrafr Z. 15 4 (mitgeteilt
von Conrad), Recht 15 107 Nr. 230, 231 (RG): Den für die Zivilbehörden ge-
gebenen Formvorschriften ist der Militärbefehlshaber nicht unterworfen. Hiervon
kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Militärbehörde ihre Befugnis
nicht auf die Gewalt der einzelnen bundesstaatlichen Behörde stützt, vielmehr
kraft Reichsrechts (Art. 68 RV .) die vollziehende Gewalt des einzelnen Bundes-
staats im Umfange des § 4 Belag ZustG. unmittelbar übernimmt. Art. 68 und
das PrBelag ZustG. enthalten keinerlei Bestimmungen über die Form der Ver-
öffentlichung. Deshalb ist anzunehmen, daß nach dem Willen des Gesetzgebers
die Wirksamkeit derartiger militärischer Anordnungen besonderen Formvorschriften
nicht unterliegen soll, daß vielmehr jede Form der Bekanntgabe genügt, die sich
nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalls ermöglichen läßt und geeignet ist,
die Anordnung zur Kenntnis der beteiligten Bevölkerungskreise zu bringen.
Wollte man mehr verlangen, so wäre der Kommandant einer eingeschlossenen
Festung unter Umständen trotz dringendster Notwendigkeit nicht imstande, eine
nach der Sachlage gebotene Anordnung rechtswirksam zu erlassen. Danach wurde
solgende Bekanntgabe für ausreichend erachtet: Die Anordnung war im redaktio-
nellen Teile zweier Bremer Tageszeitungen erschienen mit den Eingangsworten:
Der stellvertretende Kommandierende General des 9. Armeekorps hat folgende
Höchstpreise festgesetztt dann folgt der Inhalt, und am Schlusse weist der an-