Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

760 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
III. Anderung der Höchstpreise nach der Straftat. 
Dd3. 15 425 (RGSt.): Der Umstand, daß zur Zeit der Entscheidung die 
überschrittenen Höchstpreise durch andere Höchstpreise ersetzt waren, stand der Ver- 
urteilung des Angeklagten nicht entgegen, denn die Vorschriften über die Höhe 
der Höchstpreise gehören dem Strafgesetze nicht an. Dieses ist unverändert 
geblieben. Nach wie vor war die Uberschreitung von Höchstpreisen mit Strafe 
bedroht. Der gegen den Angeklagten begründete Strafanspruch ist weder in seinem 
Grunde noch in seinem Umfange durch irgendeine Anderung der Strafnorm be- 
seitigt (RGSt. 16 171, 31 227, 46 338, 390). 
IV. Juständigkeit der Strafgerichte. 
Richter, DS38. 14 1299: Es hätte sich empfohlen, zur Entlastung der Straf= 
kammern die Vergehen gegen das Höchstpr G. dem Schöffengerichte zuzuweisen, zu- 
mal bei dem meist klaren Tatbestande mit der Einlegung von Rechtsmitteln kaum 
zu rechnen ist. 
V. Swangsweise Schließung der Geschäfte. 
1. Preuß AusfBest. (Reichsanz. vom 5. August 1914) § 4: Die Ortspolizei= 
behörden sind in Ausübung ihrer gesetzlichen Zwangsmittel befugt, zur Verhinde- 
rung von Zuwiderhandlungen gegen § 4 (jetzt § 6) des Gesetzes die Verkaufsstellen 
derjenigen Verkäufer, welche die Innehaltung der Höchstpreise verweigern, zu 
schließen. Die Befugnis besteht neben der in § 2 (jetzt § 4) des Gesetzes geregelten 
Befugnis zur Übernahme der Ware. 
2. Kronecker, DJ3Z. 14 1094, DStrafr Z. 14 457: Die Befugnis zur Schlie- 
Phung des Geschäfts beruht auf § 10 II 17 ALN. Die Schließung ist keine Strafe. 
II. Festsetzung der Böchstpreise. 
1. Bekanntmachung, betreffend Bestimmung der Hauptmarkt- 
orte. Vom 24. August 1914. 
(Nl. 381) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Anordnung erlassen: 
§ 1. 
Die Hauptmarktorte, deren Preise für die Vergütungen nach § 19 
Abs. 2 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichs-Gesetzbl. S. 129) zugrunde zu legen sind, werden von der 
Landeszentralbehörde bestimmt. 
§ 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1873 wird außer Kraft gesetzt. 
8 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
2. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer und Kleie. 
a) Die erste Festsetzung von Höchstpreisen erfolgte in der Bek. vom 28. Oktober 
1914 (R Bl. 462) für Roggen, Weizen, Gerste und Kleie. In der 
Denkschrift wurde zur Begründung folgendes ausgeführt: 
Auf Grund des Höchstpreisgesetzes hat der Zundesrat bisher für 
Roggen, Weizen, Gerste und Kleie Böchstpreise festgesetzt.
	        
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