Höchstpreise für Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Kleie. 761
Über die Schwierigkeit und die Bedenken solchen Eingreifens waren
sich die Derbündeten Regierungen nicht im Zweifel. Aber der Krieg
ändert die natürlichen wirtschaftlichen Derhältnisse und erheischt daher
besondere Maßnahmen. Selbstverständlich ist der Eingriff in das Wirt-
schaftsgetriebe auf das geringste Waß beschränkt worden, bei dem der
angestrebte Erfolg noch erreichbar war. Besonders ist darauf Bedacht
genommen, dem Handel innerhalb des durchk die Hreisfestsetzungen ge-
spannten Rahmens Spielraum und Anreiz zu nützlicher Betätigung zu
belassen.
Für beide Brotgetreidearten sind Hreisfestsetzungen nötig gewesen. Bei
Roggen standen dem verhältnismäßig geringe Schwierigkeiten entgegen,
weil in diesem Jahre seine Qualität gut und gleichmäßig ausgefallen ist.
Der Hreis ist für Handelsware mittlerer Güte von 70 Kilogramm bekto-
litergewicht festgesetzt, wobei für bessere Qualität ein Suschlag von 1,50 M.
pro Tonne für jedes Kilogramm Wehrgewicht gewährt wird. Bei Weizen
sind die Qualitätsunterschiede größer, und der verschiedene Klebergehal#t
ist von Einfluß. Dieser Schwierigkeiten konnte man nur durch einen
kräftigen Eingriff Herr werden, indem man, ähnlich wie beim Roggen,
Weizen ulit einem Sektolitergewicht von 75 Kilogramm als Normalware
annahm und hierfür den Hreis unter Sulassung von Guschlägen für bessere
Qualität festsetzte. Bei Gerste ergab sich eine andere Schwierigkeit, da
zum Schutze des Roggens gegen Derfütterung möglichst viel Gerste trotz
ihrer Hochwertigkeit zu Futterzwecken zur Derfügung gestellt werden sollte.
Daher ist Gerste mit 68 oder weniger Kilogramm Hektolitergewicht für
Futtergerste angesehen und mit einem Höchstpreis belegt worden.
Bei Mühlenfabrikaten erhöbten sich die technischen Schwierigkeiten be-
deutend. Auch sind die Hreise für Kleie und Mehl nicht nur vom Getreide-
preis und Wahllohn abhängig, sondern bedingen sich untereinander.
Durch die gesetzliche Dorschrift über das Mindestausmahlverhältnis sind
indessen die zahlreichen Mehlsorten und ualitätsunterschiede und damit
die Schwierigkeiten geringer geworden. Bei Kleie haben sich außerdem
die Derhältnisse durch den Wegfall der Kleieeinfuhr gegenüber den Friedens-
zeiten verschoben und die Hreise in den verschiedenen Landesteilen unter-
einander mehr ausgeglichen. Diese veränderten Umstände gaben die
Möglichkeit, einen einheitlichen Kleiepreis für das ganze Gebiet des Reiches
festzusetzen, der überall ab Mühle für den Großbandel wie für den Klein-
handel zu gelten hat. Hiervon werden besonders die kleinen Mühlen
Dorteil und damit eine gewisse Entschädigung für Belastung infolge der
Ausmahlovorschrift haben. Umgekehrt bietet die Festsetzung von Mehl-
preisen für das Reich kaum übersteigliche Schwierigkeiten. Arbeitslöhne,
Kohlenpreise, Wasserkräfte, Kartellierungen bewirken erbebliche Unter-
schiede zwischen den verschiedenen Landesteilen. Die technische Ausstattung
bedingt solche Unterschiede, daß ein gleicher WMahllohn entweder die kleinen
Mühlen zum Erliegen bringen oder den großen unverhältnismäßigen
Gewinn zuführen würde. Diesen Schwierigkeiten könnte man nur durch
bezirksweise Festsetzung von Weblpreisen, z. B. für den Niederrbein oder
auch für das ganze Rbeingebiet, beikommen, falls sich dies als notwendig
herausstellen sollte. Daher ist die Festsetzung von Mehlpreisen den Landes-
zentralbehörden überlassen worden.
Um das Derbot der NRoggenverfütterung leichter durchzuführen, mußte