Höchstpreise für Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Kleie. 763
Anderungen erforderlich, um der Landwirtschaft die Kleie wirklich zu dem
beabsichtigten Hreise zur Derfügung zu stellen.
Um Landwirte, Müller, Rändler, soweit sie über Lagerräume verfügen,
zum Vorrathalten zu veranlassen und so dafür zu sorgen, daß gerade für
die letzten Monate dieses Erntejahres ausreichende Getreidemengen dem
Markt zugeführt werden, sind vom Sommer an monatliche Hreiszuschläge
von 35 M. für die Tonne Getreide vorgesehen. Dieser Report deckt nicht
nur die Derluste an Mäuse= und Ameisenfraß oder Schwund und die
Kosten der Dersicherung, der Sinszahlung sowie der Bearbeitung, sondern
schließt darüber Rinaus noch einen Gewinn ein. Sollten die Suschläge
zu hoch gegriffen sein und eine zu starke Aufspeicherung des Getreides
bewirken, so kann durch Ermäßigung gebolfen werden.
b) Daran schloß sich die Festsetzung von Höchstpreisen für Hafer in der
Bek. vom 5. November 1914 (REBl. 469).
e) Eine grundlegende Anderung erfuhren diese Höchstpreisfestsetzungen ent-
sprechend der Anderung des Höchstpreisgesetzes
a. für Roggen, Weizen und Gerste in der Bek. vom 19. Dezember 1914
(REl. 523).
Hierzu wird in der D. Nachtr. II 65 ausgeführt:
Begründung.
Die festgesetzten Böchstpreise für Roggen waren ebenso wie die Röchst-
preise für Weizen, Gerste und Hafer infolge der Knappheit des Marktes,
abweichend von der Absicht der verbündeten Regierungen, nicht Groß=
handelspreise an den 32 HBauptmarktorten geblieben, unter die sich die
Dreise an den Nebenorten und für die Dorhände in einer entsprechenden
Abstufung einstellen sollten. Sie waren vielmehr zu Hreisen geworden,
die an der Station gezahlt werden, an der die Ware in den Zesitz des
Käufers Überging, also im allgemeinen an der Derladestation des Er-
zeugers. Dieser tatsächlichen Entwickelung hat der Bundesrat Rechnung
getragen, was eine Erhöhung der Höchstpreise um etwa fünf Mark für
die Tonne bedeutete. Demgegenüber ist auf das Hektolitergewicht des
Getreides keine Rücksicht mehr genommen, weil dies vielfach zu Um-
gehungen der HBächstpreise geführt hatte.
Die Festsetzung von Höchstpreisen für Gerste, die nicht mehr als 68 kg
Bektolitergewicht hat, und die Freilassung aller schwereren Gerste von der
Dreisbindung hatte bei dem Gerstenmangel dahbin geführt, daß solche
leichtere Gerste nur in geringen Wengen im Markte war und die Gerste-
preise über 500 M. stiegen, wodurch die Gefahr der Roggenverfütterung.
erböht wurde. Die Bundesratsverordnung hat dahber die Hektoliterge-
wichtsgrenze bei Gerste beseitigt und einen einkeitlichen Hreis für die
verschiedenen Gerstequalitäten festgesetzt. Die Eisenbahnverwaltungen
haben dementsprechend angeordnet, daß sämtliche Gerste unabhängig vom
Bektolitergewicht nach Spezialtarif lll zu verfrachten ist, sobald der Der-
fütterungszweck vom LCandwirt oder Händler bescheinigt ist. Der Hreis-
gestaltung entsprechend, ist gleichzeitig der Böchstpreis für diese einheitliche
Gerste auf den Roggenpreis erhöht worden, weil sonst trotz des höheren,
Kutterwertes guter Gerste die Gefahr der Roggenverfütterung zu stark
wurde, die auf jeden Fall vermieden werden mußte. Ferner ist, um Um-