Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Höchstpreise für Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Kleie. 763 
Anderungen erforderlich, um der Landwirtschaft die Kleie wirklich zu dem 
beabsichtigten Hreise zur Derfügung zu stellen. 
Um Landwirte, Müller, Rändler, soweit sie über Lagerräume verfügen, 
zum Vorrathalten zu veranlassen und so dafür zu sorgen, daß gerade für 
die letzten Monate dieses Erntejahres ausreichende Getreidemengen dem 
Markt zugeführt werden, sind vom Sommer an monatliche Hreiszuschläge 
von 35 M. für die Tonne Getreide vorgesehen. Dieser Report deckt nicht 
nur die Derluste an Mäuse= und Ameisenfraß oder Schwund und die 
Kosten der Dersicherung, der Sinszahlung sowie der Bearbeitung, sondern 
schließt darüber Rinaus noch einen Gewinn ein. Sollten die Suschläge 
zu hoch gegriffen sein und eine zu starke Aufspeicherung des Getreides 
bewirken, so kann durch Ermäßigung gebolfen werden. 
b) Daran schloß sich die Festsetzung von Höchstpreisen für Hafer in der 
Bek. vom 5. November 1914 (REBl. 469). 
e) Eine grundlegende Anderung erfuhren diese Höchstpreisfestsetzungen ent- 
sprechend der Anderung des Höchstpreisgesetzes 
a. für Roggen, Weizen und Gerste in der Bek. vom 19. Dezember 1914 
(REl. 523). 
Hierzu wird in der D. Nachtr. II 65 ausgeführt: 
Begründung. 
Die festgesetzten Böchstpreise für Roggen waren ebenso wie die Röchst- 
preise für Weizen, Gerste und Hafer infolge der Knappheit des Marktes, 
abweichend von der Absicht der verbündeten Regierungen, nicht Groß= 
handelspreise an den 32 HBauptmarktorten geblieben, unter die sich die 
Dreise an den Nebenorten und für die Dorhände in einer entsprechenden 
Abstufung einstellen sollten. Sie waren vielmehr zu Hreisen geworden, 
die an der Station gezahlt werden, an der die Ware in den Zesitz des 
Käufers Überging, also im allgemeinen an der Derladestation des Er- 
zeugers. Dieser tatsächlichen Entwickelung hat der Bundesrat Rechnung 
getragen, was eine Erhöhung der Höchstpreise um etwa fünf Mark für 
die Tonne bedeutete. Demgegenüber ist auf das Hektolitergewicht des 
Getreides keine Rücksicht mehr genommen, weil dies vielfach zu Um- 
gehungen der HBächstpreise geführt hatte. 
Die Festsetzung von Höchstpreisen für Gerste, die nicht mehr als 68 kg 
Bektolitergewicht hat, und die Freilassung aller schwereren Gerste von der 
Dreisbindung hatte bei dem Gerstenmangel dahbin geführt, daß solche 
leichtere Gerste nur in geringen Wengen im Markte war und die Gerste- 
preise über 500 M. stiegen, wodurch die Gefahr der Roggenverfütterung. 
erböht wurde. Die Bundesratsverordnung hat dahber die Hektoliterge- 
wichtsgrenze bei Gerste beseitigt und einen einkeitlichen Hreis für die 
verschiedenen Gerstequalitäten festgesetzt. Die Eisenbahnverwaltungen 
haben dementsprechend angeordnet, daß sämtliche Gerste unabhängig vom 
Bektolitergewicht nach Spezialtarif lll zu verfrachten ist, sobald der Der- 
fütterungszweck vom LCandwirt oder Händler bescheinigt ist. Der Hreis- 
gestaltung entsprechend, ist gleichzeitig der Böchstpreis für diese einheitliche 
Gerste auf den Roggenpreis erhöht worden, weil sonst trotz des höheren, 
Kutterwertes guter Gerste die Gefahr der Roggenverfütterung zu stark 
wurde, die auf jeden Fall vermieden werden mußte. Ferner ist, um Um-
	        
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