Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste u. Weizen v. 19. Dez. 1914. 765
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen, vom
19. Dezember 1914, unter Berücksichtigung der Bekannt-
machung vom 26. März 1915.
(Re#l. 14 527, 15 184.)
Auf Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), betreffend Anderung der Bekannt-
machung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 462) wird die Fassung der Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen nachstehend be-
kannt gemacht.
Bekauntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste
und Weizen. Vom 19. Dezember 1914.
(RGBl. 528.)
81.
Für inländischen Roggen und inländische Gerste werden folgende
Höchstpreise festgesetzt. Der Höchstpreis für die Tonne beträgt in:
Aachen 237 Hamburg .... . ... 228
Berlin . ... . . .... 220 Hannoer 228
Braunschwig 227 Klieie.. 226
Bee nenn 231 Königsberg i. PKr. 209
Bresla 212 Leipdigaga 225
Brombre 209 Magdeburg .... ... 224
Cassel 231 Mannhhdeen 236
Coehhn 236 Münden 237
Danzig. . ... . ... 212 Posen 210
Dortmnnd 235 Rostocckk 218
Dressn 225 Saarbrücken 237
Duisburg . ... . ... 236 Schwerin i. MWMW. 219
Emdden: 232 Stetttn 216
Erfuüuüut 229 Straßburg i. K. 237
Frankfurt a.m—m. 235 Stuttgart . . . . .. 5 237
Gleiwitz. . .. . ... 218 Zwickka . .... 227
8 2.
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchst-
preis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort).
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren
Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen.
Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst-
gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchst-
preis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinauf-=