Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste u. Weizen v. 19. Dez. 1914. 765 
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung 
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen, vom 
19. Dezember 1914, unter Berücksichtigung der Bekannt- 
machung vom 26. März 1915. 
(Re#l. 14 527, 15 184.) 
Auf Grund des Artikels 2 der Bekanntmachung vom 19. Dezember 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 523), betreffend Anderung der Bekannt- 
machung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 
1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 462) wird die Fassung der Bekanntmachung 
über die Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen nachstehend be- 
kannt gemacht. 
Bekauntmachung über die Höchstpreise für Roggen, Gerste 
und Weizen. Vom 19. Dezember 1914. 
(RGBl. 528.) 
81. 
Für inländischen Roggen und inländische Gerste werden folgende 
Höchstpreise festgesetzt. Der Höchstpreis für die Tonne beträgt in: 
Aachen 237 Hamburg .... . ... 228 
Berlin . ... . . .... 220 Hannoer 228 
Braunschwig 227 Klieie.. 226 
Bee nenn 231 Königsberg i. PKr. 209 
Bresla 212 Leipdigaga 225 
Brombre 209 Magdeburg .... ... 224 
Cassel 231 Mannhhdeen 236 
Coehhn 236 Münden 237 
Danzig. . ... . ... 212 Posen 210 
Dortmnnd 235 Rostocckk 218 
Dressn 225 Saarbrücken 237 
Duisburg . ... . ... 236 Schwerin i. MWMW. 219 
Emdden: 232 Stetttn 216 
Erfuüuüut 229 Straßburg i. K. 237 
Frankfurt a.m—m. 235 Stuttgart . . . . .. 5 237 
Gleiwitz. . .. . ... 218 Zwickka . .... 227 
8 2. 
In den im 81 nicht genannten Orten (Nebenorte) ist der Höchst- 
preis gleich dem des nächstgelegenen im § 1 genannten Ortes (Hauptort). 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren 
Verwaltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. 
Ist für die Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächst- 
gelegene Hauptort bestimmend, so können diese Behörden den Höchst- 
preis bis zu dem für diesen Hauptort festgesetzten Höchstpreis hinauf-=
	        
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