768 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreis
* 4.
Die Höchstpreise gelten nicht für Gerste, die durch die im § 27 der
Verordnung des Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit Gerste
vom 9. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 144) bezeichneten Stellen ab-
gegeben wird, sowie für Weiterverkäufe dieser Gerste.
8§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
1. DJ3Z. 15 195 (BayObLG.): Unter den Begriff „Weizen“ fallen auch
Dinkel und Spelz (ogl. § 1 RG. vom 20. Mai 1914 betr. Getreidestatistik).
2. DJ3. 15 495 (BayObL.): Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 Bek. vom 19. De-
zember 1914 schließen die Höchstpreise die Beförderungskosten ein, die der Ver-
käufer vertraglich übernommen hat, d. h. die Höchstpreise dürfen nicht mit Rück-
sicht darauf überschritten werden, daß der Verkäufer Beförderungskosten zu tragen
hat. Der Verkäufer hat ferner nach § 8 Abs. 3 Satz 2 auch ohne vertrags-
mäßige Übernahme auf jeden Fall die Kosten der Beförderung bis zur Verlade-
stelle des Ortes, in dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird,
sowie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. Die Wirksamkeit dieser Be-
stimmung wäre erheblich beeinträchtigt, würde man sie auf die Fälle beschränken,
in denen der Verkäufer die Ware unmittelbar bis zur Verladestelle zu befördern
hat und nicht sinngemäß auch dann anwenden, wenn die Entfernung des Ab-
nahmeoris (vgl. § 5 Bek.), bis zu dem der Verkäufer die Ware vertragsgemäß
zu befördern hat, geringer ist, als die der nächstgelegenen Verladestelle.
3. PrHand Min Vf. vom 6. Januar 1915 (HMBl. 15): Brauereien sind
Verarbeiter von Gerste, nicht aber Verbraucher im Sinne der Höchstpreis-
bestimmungen und sind daher auch bei Käufen, die 34 Gerste nicht übersteigen, an
den verordneten Höchstpreis gebunden.
8. für Hafer entsprechend in der Bek. vom 19. Dezember 1914
(Rl. 469), welche zu einer Neubekanntmachung der Höchstpreise führte (Bek.
vom 19. Dezember 1914 (Röl. 530). Diese Preise sind später erhöht worden
in der Bek. über die Höchstpreise für Hafer vom 13. Februar 1915
(RGBl. 89).
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer.
Vom 13. Febrnar 1915.
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Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der
Höchstpreis beträgt für die Tonne in: