Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 61 
5 62 3PO., und das Verfahren gegen EW. kann nicht fortgeführt werden, 
weil dann die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen gegeben wäre. 
u. OL. 30 240 (München 1): Der Senat hat bereits (Recht 14 706) aus- 
geführt, daß die offene Handelsgesellschaft, die kraft Gesetzes klageberechtigt und 
verklagbar ist, für den Prozeß einer juristischen Person gleichsteht, daß daher die 
Einberufung der Gesellschafter den Rechtsstreit nicht unterbricht. Auch der Um- 
stand, daß sich die Gesellschaft in Liquidation befindet, zwingt zu keiner 
anderen Entscheidung. 
4. Streitgenossen. 
a) Tritt im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft Unter- 
brechung des Verfahrens ein?d 
a. Bejahend. 
au. Recht 15 112 Nr. 270 (Augsburg): Nur im Falle einer notwendigen 
Streitgenossenschaft vermag die Kriegsbehinderung eines Beklagten die Aus- 
setzung des Verfahrens auch in der Richtung gegen die Mitbeklagten zu be- 
ründen. 
88. D#. 14 1389, Recht 14 735, KGl. 14 141 (KG): Wird die Komman- 
ditgesellschaft verklagt, so sind die Gesellschafter in ihrer gesellschaftlichen Zu- 
sammenfassung als Träger des ihnen zur gesamten Hand gehörenden Gesellschafts- 
vermögens Partei. Die Verurteilung der beklagten Gesellschaft würde auch die 
ihres persönlich haftenden Gesellschafters nach sich ziehen müssen, der nach rechts- 
kräftiger Verurteilung der Gesellschaft Einwendungen, die von dieser hätten 
geltend gemacht werden können, nicht mehr erheben könnte. Es handelt sich 
also um ein der Gesellschaft und dem Gesellschafter gegenüber einheitlich fest- 
ustellendes Rechtsverhältnis (RG. 34 365, 3W. 01 2263, 02 4432, 
8 212, Warn. ErgBd. 08 87). Daß auf den Beklagten zu 2 die Voraussetzungen 
des § 2 Nr. 1 Kch G. zutreffen, ist glaubhaft gemacht. Danach ist die Aus- 
setzung des Verfahrens gegenüber diesem Beklagten nach § 3 Abs. 2 geboten. 
Sie muß aber auch der Beklagten zu 1 gegenüber erfolgen, da die bei not- 
wendiger Streitgenossenschaft erforderliche einheitliche Entscheidung auch eine ein- 
heitliche Verhandlung voraussetzt. 
JI. Leipz#. 15 1537 (Düsseldorf VIII): Wenn bei Ansprüchen gegen Mit- 
erben auf Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten die Gesamthands- 
klage des § 2059 BGB. erhoben wird, besteht zwischen den Miterben eine not- 
wendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO. Die hiernach 
erforderliche einheitliche Entscheidung setzt auch eine einheitliche Verhandlung 
voraus, so daß die Aussetzung des Rechtsstreits gegenüber dem einen Streit- 
genossen die Aussetzung auch gegenüber den anderen Streitgenossen notwendig, 
zur Folge hat. 
55. DJ3Z. 15 427, KGl. 15 38, Recht 15 110 Nr. 259, 229 Nr. 402 (KG. 
XIII): Aussetzung des Verfahrens gegen Miterben ist nur im Falle der not- 
wendigen Streitgenossenschaft zulässig. 
ee. DIZ. 15 324 (Breslau): Die sechs Kläger (von denen einer zum 
Heere eingezogen ist) sind Miterben und bilden als solche bis zur Auseinander-= 
setzung eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Sie sind daher im Sinne des 
5l 62 3PO. notwendige Streitgenossen. Ist aber im Falle der notwendigen 
Streitgenossenschaft auch nur für einen Streitgenossen die Unterbrechung des 
Verfahrens begründet, so wird das Verfahren auch zugunsten aller Streitgenossen 
unterbrochen. 
C. Güthe, GruchotsBeitr. 599 37: Im Falle der notwendigen Streit- 
genossenschaft (§ 62 3 PO.) wird das Verfahren zugunsten aller Streitgenossen unter-
	        
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