772 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
ganze Reich festgelegt, der sich um fünfzig Pfennig gegenüber dem Groß.-
hoandelspreise erböht. Weiter sind die gesamten Futtermehle, Bollmehle,
Grießkleie u. dgl. in die Hreise für Kleie einbezogen.
Ferner sind die Dorschriften für Sackmiete und Sackpreis weiter
ausgestaltet und gleichzeitig einige Streitfragen über die Kleiehöchstpreise
klargestellt worden.
Diese Bekanntmachung ist ersetzt worden durch die jetzt geltende Bekannt-
machung über die Höchstpreise von Kleie vom 5. Januar 1915 (REl. 12), der
klarstellt, daß in dem Herstellerpreise die Transportkosten nicht eingeschlossen sind.
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie.
Vom 5. Jannar 1915.
(RGBl. 12.)
Der Bundesrat hat auf Grund des 85 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 516) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Preis für den Doppelzentner Roggen= oder Weizenkleie darf
beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen.
Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor
dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von
Kleie befaßt zu haben.
8 2.
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen= oder Weizen-
kleie darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen.
§ 3.
Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner
oder weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht
übersteigen.
§ 4.
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute
bei der Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges
Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen
sind ausgeschlossen.
§ 5.
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise
Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig
für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mit-
verkauft, so darf der Sackpreis nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig
für den Doppelzentner betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleih-
gebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der