Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

772 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
ganze Reich festgelegt, der sich um fünfzig Pfennig gegenüber dem Groß.- 
hoandelspreise erböht. Weiter sind die gesamten Futtermehle, Bollmehle, 
Grießkleie u. dgl. in die Hreise für Kleie einbezogen. 
Ferner sind die Dorschriften für Sackmiete und Sackpreis weiter 
ausgestaltet und gleichzeitig einige Streitfragen über die Kleiehöchstpreise 
klargestellt worden. 
Diese Bekanntmachung ist ersetzt worden durch die jetzt geltende Bekannt- 
machung über die Höchstpreise von Kleie vom 5. Januar 1915 (REl. 12), der 
klarstellt, daß in dem Herstellerpreise die Transportkosten nicht eingeschlossen sind. 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. 
Vom 5. Jannar 1915. 
(RGBl. 12.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des 85 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 516) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Der Preis für den Doppelzentner Roggen= oder Weizenkleie darf 
beim Verkaufe durch den Hersteller dreizehn Mark nicht übersteigen. 
Dem Hersteller steht jeder gleich, der Kleie verkauft, ohne sich vor 
dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkauf von 
Kleie befaßt zu haben. 
8 2. 
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Roggen= oder Weizen- 
kleie darf bei Weiterverkäufen fünfzehn Mark nicht übersteigen. 
§ 3. 
Bei Verkäufen von Kleie (§§ 1 und 2) von zehn Doppelzentner 
oder weniger darf der Preis fünfzehn Mark fünfzig Pfennig nicht 
übersteigen. 
§ 4. 
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute 
bei der Vermahlung von Roggen oder Weizen, die nicht als backfähiges 
Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen 
sind ausgeschlossen. 
§ 5. 
Die Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack. Für leihweise 
Überlassung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu zehn Pfennig 
für den Doppelzentner berechnet werden. Werden die Säcke mit- 
verkauft, so darf der Sackpreis nicht mehr als eine Mark zwanzig Pfennig 
für den Doppelzentner betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleih- 
gebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.