Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen v. 19. Dezember 1914. 773 
Unterschied zwischen dem Verkaufs= und dem Rückkaufspreise den Satz 
der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Die Höchstpreise gelten für die Barzahlung bei Empfang; wird der 
Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise (§§ 2 und 3) schließen alle Kosten der Verladung, 
des Transports, der Fracht, Kommissions-, Vermittlungs= und ähnliche 
Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen und Handelsgewinne 
irgendwelcher Art ein. 
§ 6. 
Diese Verordnung tritt am 11. Januar 1915 in Kraft. Der Bundes- 
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie vom 19. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 533) wird aufgehoben. 
Sie findet ihre Ergänzung in der Bek. über das Vermischen von Kleie mit 
anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 (ReEZl. 534). 
Bekanntmachung über das Bermischen von Kleie 
mit anderen Gegen ständen. Vom 19. Dezember 1914. 
(RGBl. 534.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81. 
Es ist verboten, Roggen= oder Weizenkleie, die mit anderen Gegen- 
ständen vermischt ist, in den Verkehr zu bringen. Die Landeszentral- 
behörde kann Ausnahmen zulassen. 
§ 2. 
Als Kleie im Sinne dieser Verordnung gilt die gesamte Ausbeute 
bei der Vermahlung von Roggen und Weizen, die nicht als backfähiges 
Mehl verkauft wird; Futtermehle, Bollmehle, Grießkleie und dergleichen 
sind eingeschlossen. 
8§ 3. 
Die zuständigen Beamten sind befugt, in Räume, in denen Kleie 
für den Verkauf hergestellt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, 
daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen ein- 
zusehen und Proben zu entnehmen. 
84. 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus- 
führung dieser Verordnung. 
§ 5. 
Wer vorsätzlich Roggen= oder Weizenkleie, die mit anderen Gegen- 
ständen vermischt ist, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
	        
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