Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung üb. d. Höchstpreise für Speisekartoffeln v. 15. Februar/31. März 1915. 775 
bei den Sorten 
Dabern, Impera-- 
tor, Maägnum 
bonum, bei allen 
Up to bate anderen Sorten 
in den preußischen Provinzen Schleswig= arr Wart 
Holstein, Hannover, Westfalen ohne den 
Reg.-Bez. Arnsberg und den Kreis Reckling- 
hausen, im Kreise Grasschaft Schaumburg, 
im Großherzogtum Oldenburg ohne das 
Fürstentum Birkenfeld, im Herzogtume 
Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg 
und das Amt Calvörde, in den Fürsten- 
tümern Schaumburg-Lippe, Lippe, in Lü- 
beck, Bremen, Hamburg . .... ... 94 89 
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 96 91 
Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, 
Magnum bonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln 
gleichstellen. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
—0 
Die Höchstpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 
3,4 Zentimeter Mindestgröße bei sortenreiner Lieferung. 
83. 
Die Höchstpreise eines Bezirkes gelten für die in diesem Bezirke 
produzierten Kartoffeln. 4 
Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf 
beim Verkaufe durch den Produzenten 20 Mark nicht übersteigen. 
Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai 
bis 15. August 1915 geerntet werden. 
85. 
Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, 
Konsumentenvereinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, 
welche eine Tonne nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht für Salat- 
kartoffeln und nicht für solche Kartoffeln, welche laut ortspolizeilicher Be- 
scheinigung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem 15. Juni 1915 ge- 
erttet und verkauft werden. 
Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, 
ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder 
Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. 
Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließlich nicht für 
Speisekartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saat- 
gutwirtschaften stammen, die von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft 
oder von landwirtschaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind.
	        
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