776 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Göchstpreise.
§ 6.
Die Höchstpreise (§§ 1, 4) gelten für Lieferung ohne Sack und für
Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen
bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzu-
geschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transpots
bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis zur nächsten
Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln
vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 483) wird aufgehoben.
Begründung.
(D. N. UI 69.)
Bei dem Wangel an Futtermitteln und dem verhältnismäßig niedrigen
Dreis der Speisekartoffeln bestand die Gefahr, daß die 40 Millionen
Doppelzentner Speisekartoffeln, die normaler Weise für den menschlichen
Derbrauch in Deutschland benötigt werden, in diesem Jahr zum großen
Teil als Diehfutter verwendet wurden. Um dem entgegen zu wirken, ist
durch die Bekanntmachung über die Böchstpreise für Speisekartoffeln vom
15. Februar 1015 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) der Hreis für Speisekartoffeln
in allen Hreisgebieten um 55 Mark für die Tonne erhöht worden. Diese
Dreiserböhung ist derartig, daß ihr gegenüber das Derlustrisiko gering
wiegt, das mittdem Aufbewahren der Kartoffeln bis in die späten Früh-
jahrsmonate hinein verbunden ist. Ferner sind durch diese Derordnung
Böchstpreise, und zwar absichtlich sehr hohe, für Frükhkartoffeln festgesetzt
worden. Es soll damit den Gärtnern und kleinen LCandwirten, besonders
in der Mäk#e der Städte, ein Anreiz gegeben werden, möglichst viel Frük-
kartoffeln zu bauen, die dann in den Monaten Juni und Juli der Dolks-
ernährung zur Derfügung stehen werden.
Bekanntmachung des Reichskanzlers über Ausnahmen von
den Höchstpreisen für Speisekartoffeln. Vom 15. April 1915.
(#. 226,)
Auf Grund von § 1 Abs. 3 der Verordnungen des Bundesrats
über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 99) und vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 202) wird folgendes bestimmt:
Beim Verkauf inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914
durch den Produzenten an das Reich, einen Bundesstaat oder Elsaß-
Lothringen, insbesondere an die Heeresverwaltungen und die Marine-
verwaltung, an die Reichsstelle für Kartoffelversorgung oder an einen
Kommunalverband darf außer dem Höchstpreis eine Gebühr für Auf-
bewahrung, geeignete Behandlung, Entschädigung für Schwund und