Bek. üb. Höchstpr. f. Futterkartoff. u. Erz. d. Kartoffeltrocknerei 2c. v. 25. Febr./15. Apr. 15. 770
8§ 2.
Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffeltrocknerei und
Kartoffelstärkefabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder
Stärkefabrikanten nicht übersteigen für den Doppelzentner
Kartoffelflodpden 35,00 Mark,
Kartoffelschnizeeell ..... 33,75 „
Kartoffelwalzmel 39,00 „
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 48,00 „
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für
den Doppelzentner
trockne
Kartoffele Kartoffel= Kartoffel Rerkelteis
flocken schnidel walzmehl Kartoffel-
stärkemehl
Mark Mark Mark Mark
in der preußischen Provinz Ost-
preußen 35,80 34,55 39,80 48,30
in den übrigen Teilen des ersten
Preisgebietts. 36,80 35,55 40,80 49,30
im zweiten Preisgebiette 37,30 36,05 41,30 49,80
im dritten Preisgebiete 37,80 36,55 41,80 50,30
im vierten Preisgebiete 38,30 37,05 42,30 50,80
Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf
Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl,
trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht
übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für
den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht über-
steigen, gelten die Höchstpreise nicht.
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender
Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen
sind.
Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu
sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu
drei Mark für den Doppelzentner gestatten.
8§ 3.
Die Höchstpreise (§ 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei
Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für
Lieferung mit Sack.
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis ge-
stundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und §2 Abs. 1 bis zu
zwei, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchst-
preisen nach § 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über
Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.