Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. üb. Höchstpr. f. Futterkartoff. u. Erz. d. Kartoffeltrocknerei 2c. v. 25. Febr./15. Apr. 15. 770 
8§ 2. 
Der Preis für Erzeugnisse der inländischen Kartoffeltrocknerei und 
Kartoffelstärkefabrikation darf beim Verkaufe durch den Trockner oder 
Stärkefabrikanten nicht übersteigen für den Doppelzentner 
Kartoffelflodpden 35,00 Mark, 
Kartoffelschnizeeell ..... 33,75 „ 
Kartoffelwalzmel 39,00 „ 
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 48,00 „ 
Bei allen weiteren Verkäufen darf der Preis nicht übersteigen für 
den Doppelzentner 
trockne 
Kartoffele Kartoffel= Kartoffel Rerkelteis 
flocken schnidel walzmehl Kartoffel- 
stärkemehl 
Mark Mark Mark Mark 
in der preußischen Provinz Ost- 
preußen 35,80 34,55 39,80 48,30 
in den übrigen Teilen des ersten 
Preisgebietts. 36,80 35,55 40,80 49,30 
im zweiten Preisgebiette 37,30 36,05 41,30 49,80 
im dritten Preisgebiete 37,80 36,55 41,80 50,30 
im vierten Preisgebiete 38,30 37,05 42,30 50,80 
Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die fünf 
Tonnen nicht übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, 
trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl, die eine Tonne nicht 
übersteigen, erhöhen sich die Höchstpreise im Abs. 2 um eine Mark für 
den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilogramm nicht über- 
steigen, gelten die Höchstpreise nicht. 
Ein nach den Absätzen 2 oder 3 in einem Preisgebiete bestehender 
Höchstpreis gilt für die Erzeugnisse, die in diesem Gebiet abzunehmen 
sind. 
Der Reichskanzler kann für Kartoffelwalzmehl, das nur bis zu 
sechzig vom Hundert durchgemahlen ist, eine Preiserhöhung bis zu 
drei Mark für den Doppelzentner gestatten. 
8§ 3. 
Die Höchstpreise (§ 1 und § 2) gelten für Lieferung ohne Sack, bei 
Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl für 
Lieferung mit Sack. 
Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis ge- 
stundet, so dürfen bei den Höchstpreisen nach § 1 und §2 Abs. 1 bis zu 
zwei, bei den Höchstpreisen nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den Höchst- 
preisen nach § 2 Abs. 3 bis zu drei vom Hundert Jahreszinsen über 
Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.
	        
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