780 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
§ 4.
Die Höchstpreise nach § 1 und §2 Abs. 1 schließen die Kosten des
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis
zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten
der Verladung ein.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports
bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist.
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Futterkartoffeln
und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabri-
kation vom 11. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) und vom
11. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) werden aufgehoben.
Begründung.
(D. N. II 71.)
Die Ergebnisse der Kartoffeltrocknerei sowie die Beschlagnahme eines
Teils der Erzeugnisse der Kartoffelstärkefabrikation hatten den gehegten
Erwartungen nicht voll entsprochen, weil die Trockner zum Teil nicht mit
vollem Betrieb arbeiteten und weil die Ablieferung der Stärkeerzeugnisse
durch die Beschränkung auf 70 v. HB. große Schwierigkeiten und Der-
zögerungen verursachte, zumal das Hreisverkältnis zwischen Kartoffelstärke
und Kartoffelflocken sich als zu ungünstig für die Stärke herausstellte.
Jedenfalls war auckh die Hroduktion der Stärkefabrikation eingeschränkt,
weil die Stärke verarbeitenden Industrien über Mangel an Kartoffelstärke
klagten. Infolge des Futtermittelmangels, der durch die Beschlagnahme
des Hafers besonders scharf geworden war, und infolge der starken
Steigerung der Futtermittelpreise waren die Kartoffeln den übrigen Futter-
mitteln gegenüber unverhältnismäßig billig, so daß rechnende Landwirte
davon absahen, ihre Kartoffeln zur Kartoffeltrocknerei oder Stärkefabrikation
zu verwenden, sondern sie an ihr Vieh verfütterten. Um dem entgegen-
zuwirken, hat der Bundesrat laut der Bekanntmachung vom 25. Februar
1915 (RBl. UlO) die Hreise für diese Erzeugnisse bei den Hroduzenten
wesentlich erhöht, nämlich um 11,50 MI. für Kartoffelflocken, Kartoffel-
schnitzel sowie Kartoffelwalzmehl und um 18,20 M. für trockene Kartoffel-
stärke und Kartoffelstärkemehl. Bei diesen Hreisen erhalten die Betriebe
eine Wirtschaftsmöglichkeit, auch wenn sie Fabrikkartoffeln zu einem Hreise
von nahezu vier W#ark für den Doppelzentner erwerben müßten. Die
Großhandelspreise sind um denselben Unterschied wie die Erzeugerpreise
heraufgesetzt, so daß der Gewinn der Trockenkartoffel-Derwertungs-Gesell-
schaft derselbe bleibt wie bisher. Rur die Hreise für Kartoffelwalzmehl
sind darüber hinaus um fünfzig Hfennig erhöht worden, weil das Der-
mahlen von Flocken zu Walzmehl innerhalb der bisher bestehenden Spanne
wirtschaftlich nicht ausführbar war. Endlich sind die Höchstpreise im Klein-
handel um vierzig Ofennig erhöht worden, entsprechend dem größeren Kapital,
das der Kleinhändler durch die HBöchstpreiserhöhung jetzt anlegen muß.