Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

780 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
§ 4. 
Die Höchstpreise nach § 1 und §2 Abs. 1 schließen die Kosten des 
Transports bis zum nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertransport bis 
zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten 
der Verladung ein. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 2 schließen die Kosten des Transports 
bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Ware abzunehmen ist. 
Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Lager. 
§ 5. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Die Bekanntmachungen über die Höchstpreise für Futterkartoffeln 
und Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabri- 
kation vom 11. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 505) und vom 
11. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) werden aufgehoben. 
Begründung. 
(D. N. II 71.) 
Die Ergebnisse der Kartoffeltrocknerei sowie die Beschlagnahme eines 
Teils der Erzeugnisse der Kartoffelstärkefabrikation hatten den gehegten 
Erwartungen nicht voll entsprochen, weil die Trockner zum Teil nicht mit 
vollem Betrieb arbeiteten und weil die Ablieferung der Stärkeerzeugnisse 
durch die Beschränkung auf 70 v. HB. große Schwierigkeiten und Der- 
zögerungen verursachte, zumal das Hreisverkältnis zwischen Kartoffelstärke 
und Kartoffelflocken sich als zu ungünstig für die Stärke herausstellte. 
Jedenfalls war auckh die Hroduktion der Stärkefabrikation eingeschränkt, 
weil die Stärke verarbeitenden Industrien über Mangel an Kartoffelstärke 
klagten. Infolge des Futtermittelmangels, der durch die Beschlagnahme 
des Hafers besonders scharf geworden war, und infolge der starken 
Steigerung der Futtermittelpreise waren die Kartoffeln den übrigen Futter- 
mitteln gegenüber unverhältnismäßig billig, so daß rechnende Landwirte 
davon absahen, ihre Kartoffeln zur Kartoffeltrocknerei oder Stärkefabrikation 
zu verwenden, sondern sie an ihr Vieh verfütterten. Um dem entgegen- 
zuwirken, hat der Bundesrat laut der Bekanntmachung vom 25. Februar 
1915 (RBl. UlO) die Hreise für diese Erzeugnisse bei den Hroduzenten 
wesentlich erhöht, nämlich um 11,50 MI. für Kartoffelflocken, Kartoffel- 
schnitzel sowie Kartoffelwalzmehl und um 18,20 M. für trockene Kartoffel- 
stärke und Kartoffelstärkemehl. Bei diesen Hreisen erhalten die Betriebe 
eine Wirtschaftsmöglichkeit, auch wenn sie Fabrikkartoffeln zu einem Hreise 
von nahezu vier W#ark für den Doppelzentner erwerben müßten. Die 
Großhandelspreise sind um denselben Unterschied wie die Erzeugerpreise 
heraufgesetzt, so daß der Gewinn der Trockenkartoffel-Derwertungs-Gesell- 
schaft derselbe bleibt wie bisher. Rur die Hreise für Kartoffelwalzmehl 
sind darüber hinaus um fünfzig Hfennig erhöht worden, weil das Der- 
mahlen von Flocken zu Walzmehl innerhalb der bisher bestehenden Spanne 
wirtschaftlich nicht ausführbar war. Endlich sind die Höchstpreise im Klein- 
handel um vierzig Ofennig erhöht worden, entsprechend dem größeren Kapital, 
das der Kleinhändler durch die HBöchstpreiserhöhung jetzt anlegen muß.
	        
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