Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. Ub. Höchstpreise für Kupfer, alt. Messing, alte Bronze, Rotguß ꝛc. v. 10. Dez. 1914. 783 
2. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit mindestens 
85 vom Hundert Kupfer= und Zinngehalt 165 Mark, 
3. für Rotguß, alte Bronze und Späne mit weniger als · 
85vomHundertKupfersundZinngehalt..... 150 Mark. 
Für die Preisberechnung ist das Gewicht des Gesamtgehaltes an 
Kupfer und Zinn maßgebend. 
8 4. 
Der Preis für 100 Kilogramm Aluminium darf nicht übersteigen: 
1. für Hüttenaluminium.. ....... 325 Mark, 
2. für umgeschmolzenes Aluminium, für alte Aluminium- 
legierungen, für Abfälle von Aluminiumstangen und 
Aluminiumblechen mit mindestens 92 vom Hundert 
Aluminiumgehaalt: 305 Mark, 
3. für alles sonstige Aluminium, insbesondere für Ab- 
fälle mit weniger als 92 vom Hundert Aluminium-- 
gehalt, und für Aluminiumspien 280 Mark. 
89 5. 
Der Preis für 100 Kilogramm Nickel jeder Art darf 450 Mark 
nicht übersteigen. 86 
Der Preis für 100 Kilogramm Antimon darf nicht übersteigen: 
1. für Antimon Regulsss 150 Mark, 
2. für Antimon Cruniien 60 Mark. 
8 7. 
Der Preis für 100 Kilogramm Zinn jeder Art darf 475 Mark nicht 
übersteigen. 88 
Der Reichskanzler kann Höchstpreise für bestimmte Erzeugnisse aus 
diesen Metallen unter Berücksichtigung der Höchstpreise dieser Ver- 
ordnung festsetzen. * 
Die Höchstpreise gelten für alle Waren, die sich im freien Verkehre 
des Inlandes befinden. Der Reichskanzler kann Ausnahmen gestatten. 
§ 10. 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang und schließen 
die Versendungskosten nicht ein. Wird der Kaufpreis gestundet, so 
dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont 
hinzugeschlagen werden. §u1 · 
DerBesitzerderinden§§1bis7genanntenfowiederjenigen 
Waren, für welche auf Grund des § 8 Höchstpreise festgesetzt werden, 
ist verpflichtet, sie der zuständigen Behörde auf ihre Aufforderung zu 
überlassen. Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung der
	        
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