Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

784 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise. 
Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der 
Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig 
festgesetzt. 8 12. 
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmten Behörden 
erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen. 
§ 13. 
Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach § 12 
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an 
derartigen Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zu- 
ständigen Behörde nach § 11 nicht nachkommt, wird mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder 
mit einer dieser Strafen bestraft. 
8 14. 
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Begründung. 
(D. N. II 72.) 
Die Hreise mehrerer Metalle, die für die Herstellung von Kriegs- 
bedarfsartikeln unentbehrlich sind, Batten seit Kriegsausbruch stark, teil- 
weise um hundert und mehr Hrozent, angezogen, so daß die inländischen 
Dorräte zu Dreisen abgegeben wurden, die weit über den Einstandspreisen 
lagen und dem Zesitzer oder spekulativen Erwerber beträchtliche Gewinne 
auf Kosten der Heeres-- und Warineverwaltung abwarfen. Gleickzeitig 
machte sich eine bedenkliche Surückhaltung dieser Metalle vom Markte 
geltend, da erfahrungsgemäß die Ware dem Markte fernbleibt, solange 
sich ihr Hreis aufwärts bewegt, aber an den Markt kommt, sobald der 
Dreis zu sinken beginnt und damit die Hoffnung auf weiteren Hreisgewinn 
entfällt. Um jener Hreissteigerung entgegenzuwirken und diese Suführung 
der Ware an den Markt zu erreichen, ist auf Anregung der Heeres= und 
Marineverwaltung auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungs- 
gesetzes die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1014 (eichs-Gesetzbl. 
S. 501) erlassen worden. Die Böchstpreise sind nach eingebenden Der- 
handlungen mit Sachkverständigen für Raffinatkupfer, Slektrolvptkupfer, 
Altkupfer, Kupferabfälle, Kesselkupfer, Leichtkupfer und Kupferspäne, für 
altes Messing, Tombakabfälle, Messingabfälle, Messingspäne, für Rotgusß, 
alte Bronze, für Hüttenaluminium, umgeschmolzenes Aluminium, alte 
Aluminiumlegierungen, Aluminiumabfälle, für Tiickel, für Antimon regulus, 
Antimon crudum und für Sinn festgesetzt worden. 
Auf Grund des § 8 dieser Bekanntmachung sind ergangen: 
a) Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Festsetzung 
von Höchstpreisen für Erzeugnisse aus Kupfer, Messing und 
Aluminium. Vom 28. Dezember 1914. 
(RGBl. 551.) 
Auf Grund von 88 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise 
für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, 
Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 wird folgendes bestimmt:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.