784 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs= u. Futtermittel, Höchstpreise.
Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Ware von der
Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig
festgesetzt. 8 12.
Die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmten Behörden
erlassen die erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen.
§ 13.
Wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet oder den nach § 12
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt oder Vorräte an
derartigen Gegenständen verheimlicht oder der Aufforderung der zu-
ständigen Behörde nach § 11 nicht nachkommt, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
8 14.
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung.
(D. N. II 72.)
Die Hreise mehrerer Metalle, die für die Herstellung von Kriegs-
bedarfsartikeln unentbehrlich sind, Batten seit Kriegsausbruch stark, teil-
weise um hundert und mehr Hrozent, angezogen, so daß die inländischen
Dorräte zu Dreisen abgegeben wurden, die weit über den Einstandspreisen
lagen und dem Zesitzer oder spekulativen Erwerber beträchtliche Gewinne
auf Kosten der Heeres-- und Warineverwaltung abwarfen. Gleickzeitig
machte sich eine bedenkliche Surückhaltung dieser Metalle vom Markte
geltend, da erfahrungsgemäß die Ware dem Markte fernbleibt, solange
sich ihr Hreis aufwärts bewegt, aber an den Markt kommt, sobald der
Dreis zu sinken beginnt und damit die Hoffnung auf weiteren Hreisgewinn
entfällt. Um jener Hreissteigerung entgegenzuwirken und diese Suführung
der Ware an den Markt zu erreichen, ist auf Anregung der Heeres= und
Marineverwaltung auf Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungs-
gesetzes die Bekanntmachung vom 10. Dezember 1014 (eichs-Gesetzbl.
S. 501) erlassen worden. Die Böchstpreise sind nach eingebenden Der-
handlungen mit Sachkverständigen für Raffinatkupfer, Slektrolvptkupfer,
Altkupfer, Kupferabfälle, Kesselkupfer, Leichtkupfer und Kupferspäne, für
altes Messing, Tombakabfälle, Messingabfälle, Messingspäne, für Rotgusß,
alte Bronze, für Hüttenaluminium, umgeschmolzenes Aluminium, alte
Aluminiumlegierungen, Aluminiumabfälle, für Tiickel, für Antimon regulus,
Antimon crudum und für Sinn festgesetzt worden.
Auf Grund des § 8 dieser Bekanntmachung sind ergangen:
a) Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Festsetzung
von Höchstpreisen für Erzeugnisse aus Kupfer, Messing und
Aluminium. Vom 28. Dezember 1914.
(RGBl. 551.)
Auf Grund von 88 der Verordnung des Bundesrats über Höchstpreise
für Kupfer, altes Messing, alte Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel,
Antimon und Zinn vom 10. Dezember 1914 wird folgendes bestimmt: