788 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise.
der deutschen Grenze ab. Übernimmt der Verkäufer das Zurollen
nach dem Lager des Käufers oder die Versendung nach einem anderen
Orte, so kann er nur seine baren Auslagen und bei Verwendung
eigenen Fuhrwerks eine Vergütung bis zu 1 Mark für je 100 Kilo-
gramm Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Ver-
gütung für die leihweise Überlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf
für einen die Zeit von 48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des
Wagens auf der Empfangsstation eine Vergütung berechnet werden.
Ferner darf berechnet werden:
1. für die käufliche Üüberlassung von Holzfässern eine Vergütung bis
zu 4,50 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften
Petroleums; wird der Rückkauf des Fasses vereinbart, so darf
der Rückkaufspreis nicht geringer sein als 2,75 Mark für je
100 Kilogramm Reingewicht;
2. für die leihweise Uberlassung von Eisenfässern eine Vergütung bis
zu 1 Mark für je 100 Kilogramm Reingewicht des verkauften Petro-
leums und, wenn die Fässer nicht binnen zwei Monaten nach der
Lieferung zurückgegeben werden, eine fernere Vergütung von
1 Mark für jedes Faß und jeden weiteren angefangenen Monat;
3. für Füllen von Gebinden des Käufers eine Vergütung bis zu
50 Pfennig für je 100 Kilogramm Reingewicht.
82
Bei Verkäufen von weniger als 100 Kilogramm darf der Preis
für je 1 Liter Petroleum bei Lieferung vom Lager oder Laden des
Verkäufers ab 32 Pfennig, bei Lieferung in das Haus des Käufers
34 Pfennig nicht übersteigen.
Für die Überlassung und das Füllen von Behältnissen darf eine
Vergütung nicht berechnet werden.
8 3.
Wird Petroleum im Großhandel (§ 1) nach Maß oder im Klein-
handel (§ 2) nach Gewicht verkauft, so wird für die Anwendung der
§§ 1 und 2 eine Menge von 100 Kilogramm einer solchen von
125 Litern gleichgestellt. 8 4.
Die Höchstpreise (88 1, 2) gelten für Barzahlung bei Empfang.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert
Jahreszinsen über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden.
8 5.
Unter Petroleum werden die nach der Abdestillation von Naphtha
(Benzin) übergehenden flüssigen Erdölprodukte mit einem Flamm-
punkt von mindestens 21 Grad verstanden, die sich zu Leuchtzwecken,
d. h. zum Brennen auf handelsüblichen Petroleumlampen eignen.
Die Vorschriften der Verordnung finden Anwendung auf Schwer-