Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 83. 63
N. in Seuff A. 60 259, RG. 68 222). Das Verfahren wird also nicht unter-
brochen. Nur wenn die Widerklage sich gemäß § 2059 Abs. 2 BGB. auf
Zahlung aus dem Nachlasse richten würde, könnte von notwendiger Streit-
genossenschaft (ogl. RG. in JW. 98 460) die Rede sein.
#. Güthe, GruchotsBeitr. 59 37: Sind auf der einen oder auf beiden
Seiten mehrere Personen als Streitgenossen beteiligt, so tritt, wenn die Streit-
genossenschaft keine notwendige ist, die Unterbrechung nur zugunsten derjenigen
Streitgenossen ein, die im Felde stehen; ist z. B. eine Ehefrau auf Leistung, der
Ehemann auf Duldung verklagt, so wird nur der Rechtsstreit gegen den Mann
unterbrochen.
#xk. Ebenso Frankfurt a. M., Leipz3. 15 646, Sintenis a. a. O. 117, Hall-
bauer, Recht 14 585 und Bovensiepen, D3. 14 777.
5. Der Nebenintervenient.
a) Bejahend.
a. Recht 14 704, 732, D33. 14 1307, Leipz Z. 14 1867, Hans G#. 15 Beibl. 55
Nr. 4 (Hamburg): Auch zugunsten des Nebenintervenienten, der zu einem mobilen
Truppenteile eingezogen ist, tritt die Unterbrechung des Verfahrens ein. Die
Tendenz des Gesetzes rechtfertigt solche ausdehnende Auslegung. Der Neben-
intervenient ist, da er am Ausgange des Rechtsstreits ein großes Interesse hat,
einer Partei im Sinne des Gesetzes gleichzuachten.
B. Leipz 3. 15 3095, D33. 15 213, Recht 15 111 Nr. 263, Sächs RpflA. 15 147
Nr. 4 (Dresden): Die Aussetzung ist auch dann anzuordnen, wenn nicht eine
Partei selbst, sondern der Nebenintervenient zu den Kriegsteilnehmern gehört.
Denn die Wirkungen des Rechtsstreits auf den Nebenintervenienten sind unter
Umständen von so großer Tragweite, daß es eine Härte gegen ihn bedeuten
würde, wollte man trotz seiner Kriegsteilmahme den Prozeß ohne ihn weiterführen.
J. W. 14 1044, Recht 14 732, BreslauK. 14 48, JW. 14 1044 (Breslau):
Die §§ 2 und 3 KTch= G. sind bei Berücksichtigung des Gesetzeszweckes, die infolge
des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte behinderten Personen vor Rechts-
nachteilen zu schützen, auch auf den Fall anzuwenden, daß sich der Neben-
intervenient in der durch §§ 2, 3 des Gesetzes bezeichneten Lage befindet.
5. Recht 15 13 Nr. 150 (Hamm IV): Aussetzung des Verfahrens findet auch
dann statt, wenn der Nebenintervenient Kriegsteilnehmer ist.
e. Leipz 3. 15 4522 (Hamm III): Die in einem Rechtsstreit ergehende Ent-
scheidung legt in weitgehendem Maße auch die Rechtsverhältnisse zwischen dem
Nebenintervenienten (Streithelfer) und der von ihm unterstützten Partei fest. In
vielen Fällen wird sogar der Streithelfer das Hauptinteresse haben und er
verpflichtet sein, die unterliegende Partei bei einem für sie ungünstigen Ausgange
des Prozesses schadlos zu halten. Es kann daher nicht angenommen werden,
daß der Gesetzgeber ihm den Schutz, den die Aussetzung gewährt, nicht hätte
zubilligen wollen. Der Streithelfer ist allerdings von der Partei in der Weise
abhängig, daß er keine Erklärungen abgeben kann, denen diese widerspricht.
Es kann sich daher fragen, ob im Falle eines solchen Widerspruchs ein Antrag
des Streithelfers auf Aussetzung berücksichtigt werden kann. Im vorliegenden
Falle besteht ein solches Bedenken nicht, da der Beklagte sich dem Antrage des
Sreeithelfers auf Aussetzung angeschlossen hat.
c KGl. 15 38 (KG. XlI): In Prozessen, in denen zugunsten einer Partei
Rechtskraftwirkung auch gegenüber dem Nebenintervenienten der Gegenpartei
eintritt, muß, zumal bei offenbar wohlwollender Tendenz des K#Sch G. zugunsten
des Kriegsteilnehmers, der Nebenintervenient im Sinne jenes Gesetzes als
Partei gelten.