Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

792 E. Beschaffung u. Verwertung der Rohstoffe, Nahrungs- u. Futtermittel, Höchstpreise. 
haben. Der Empfänger der Aufforderung ist zu ersuchen, seine etwaigen 
Einwendungen sofort geltend zu machen und zu begründen. In der 
Mitteilung ist ferner darauf hinzuweisen, daß ein Einwand, die in An- 
spruch genommenen Gegenstände seien zur Erfüllung früherer Ver- 
käufe bestimmt, in den Verordnungen des Bundesrats keine Stütze 
findet. Auf die in §2 Abs. 2 H Pr. vorgesehene Wirkung der Aufforde- 
rung und auf die in § 6 Ziff. 3 a. a. O. enthaltene Strafvorschrift ist der 
Besitzer unter Anführung der Bestimmungen besonders hinzuweisen. 
Abschrift der Aufforderung ist dem Antragsteller mitzuteilen. 
Artikel 7. 
Hat eine der in Artikel 5 genannten Organisationen eine Auf- 
forderung gemäß §2 Abs. 2 Satz 2 H Pr. erlassen und stellt sie bei 
der zuständigen Behörde den Antrag, die Aufforderung zu bestätigen, 
so ist die Bestätigung unverzüglich zu verfügen. Gleichzeitig ist die 
behördliche Aufforderung gemäß Artikel 6 zu erlassen. 
Artikel 8. 
Weist der Besitzer der Gegenstände nach, daß er sie dem Antragsteller 
verkauft hat, so ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Anderenfalls sind die 
zulässigen Einwendungen auf dem schnellsten Wege und soweit erforder- 
lich unter Zuziehung eines unbeteiligten Sachverständigen zu erörtern. 
Demnächst ist die Übertragung des Eigentums auf den Antrag- 
steller anzuordnen und eine sofort fällige Abschlagszahlung in Höhe 
von etwa ¾ des vom Antragsteller als angemessen bezeichneten Preises 
(Artikel 4 Ziff. 1) festzusetzen. Für die Übermittelung der Anordnung 
gelten dieselben Vorschriften wie für die Aufforderung. Die An- 
ordnung ist auch dem Antragsteller mitzuteilen. 
In der Mitteilung der Anordnung ist der Besitzer der Gegenstände 
auf die durch §2 Abs. 3 Hr. begründete Verpflichtung zur Ver- 
wahrung der Gegenstände hinzuweisen. Bei der Festsetzung der Frist 
ist auf das von dem Antragsteller verfolgte öffentliche Interesse und 
auf die Hindernisse, die sich einer raschen Abwicklung seiner Geschäfte 
in der Regel entgegenstellen werden, ausreichend Rücksicht zu nehmen. 
Eine Vergütung für die Verwahrung ist festzusetzen, wenn dem 
bisherigen Besitzer durch die Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht 
nachweisbar besondere Unkosten erwachsen. 
Artikel 9. 
Bezieht sich der Antrag auf ungedroschenes Getreide, so erstrecken 
sich die Wirkungen der Aufforderung (Art. 5, 6, 6 a) auch auf den 
Halm, bis das Getreide ausgedroschen ist. Die Anordnung ist nach 
Erörterung von Einwendungen zu erlassen, ohne daß es darauf an- 
kommt, ob das Getreide ausgedroschen ist. Das Eigentum an dem 
Getreide geht auf den Antragsteller nicht schon mit der Zustellung 
der Anordnungen, sondern erst dann über, sobald das Getreide aus
	        
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