64 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
b) Verneinend.
a. DIJ. 15 210, Recht 15 111 Nr. 262 (KG.): Das Gesetz läßt eine Aus-
setzung nur für den Fall zu, daß der Kriegsteilnehmer eine Partei ist. Der
Nebenintervenient ist aber nicht Prozeßpartei. Es liegt auch kein innerer
Grund vor, ihm die Wohltat des § 3 Abs. 2 G. zukommen zu lassen. Denn
seine, durch seine Teilnahme am Kriege notwendig veranlaßte, also nicht schuld-
hafte Nichtbeteiligung an dem schwebenden Rechtsstreite würde zur Folge haben,
daß er das in diesem Rechtsstreit ergehende Urteil genau ebenfo
nicht gegen sich gelten zu lassen brauchen würde, wie das der Fall
sein würde, wenn er zur Schlußverhandlung nicht geladen gewesen wäre. Er
wird also durch seine Nichtbeteiligung am Rechtsstreite nicht geschädigt.
8. DJZ. 14 1390 (KG): Der Nebenintervenient hat, sofern er nicht gemäß
§ 69 3PO. als Streitgenosse der Hauptpartei anzusehen ist, weder gemäß § 247
Z3PO. noch nach § 2 KTSch G. ein Recht auf Aussetzung des Rechtsstreites, da
diese Bestimmungen nur den Schutz der Parteien, nicht aber dritter, am Prozesse
beteiligter Personen bezwecken.
J. K#Bl. 15 23, DJ Z. 15 210, Recht 15 58 Nr. 191 (KG): Aussetzung des
Verfahrens nach dem Kriegsteilnehmergesetz ist nur zulässig, wenn der Neben-
intervenient notwendiger Streitgenosse einer Partei ist.
5. Recht 15 13 Nr. 149, DJ3. 14 1392, Hessspr. 15 246 (Darmstadt): Unter-
brechung und Aussetzung finden nicht deshalb statt, weil der Nebenintervenient
zu den Fahnen einberufen ist.
e. DJ3. 15 431 (Hamburg VI): Da der Nebenintervenient nicht einen An-
spruch geltend macht, sondern nur die Hauptpartei in der Geltendmachung ihres
Anspruchs unterstützt, so findet eine Unterbrechung des Verfahrens auf Grund
der Kriegsgesetze nicht statt.
uc Niemeyer, DTJ3. 14 1792: Die Frage, ob das Kriegsteilnehmerver-
hältnis eines Nebenintervenienten von Einfluß ist, ist nur in dem Falle zu be-
jahen, wenn der Nebenintervenient ausnahmsweise nach §69 3PO. als Streit-
genosse einer Hauptpartei anzusehen ist. Dann ist er Partei, aber sonst nicht,
mag auch sein vermögensrechtliches Interesse an dem Ausgange des Prozesses
noch so erheblich sein.
z. Hallbauer, Recht 14 579: Das Gesetz schützt — von § 69 8#PO. ab-
gesehen — nicht den Nebenintervenienten und den, dem der Streit verkündet
worden ist; denn beide sind nicht Partei. Dagegen ist Partei der Hauptinter-
venient (§ 64 3 PO.).
9. Sieskind a. a. O. 24: Bei einem Nebenintervenienten vermag das
Kriegsverhältnis eine Unterbrechung nicht herbeizuführen, da er nicht Subjekt des
Prozesses ist.
t. Ebenso Güthe, Gruchots eitr. 59 37, und Mayer a. a. O. 208.
1. v. Harder, JW. 14 1135: Die Nebenintervention besteht solange, als
sie nicht durch Zwischenurteil zurückgewiesen ist (§ 70 3PO.). Ist aber die
Kriegsteilnehmerschaft des Nebenintervenienten ein Grund zur Aussetzung, so
kann über den Antrag auf Zurückweisung nicht entschieden werden. Jede Partei,
der die Erledigung eines Prozesses wegen des Krieges nicht paßt, hätte daher in
der Herbeiziehung eines Nebenintervenienten ein bequemes Mittel, die Sache in die
Länge zu ziehen. Die spätere Zurückweisung der vielleicht ganz unbegründeten Neben-
intervention würde am Aufschub der Entscheidung nichts ändern. Ubrigens haben die
Gerichte z. B. in Aktivprozessen von Konkursmassen den Beitritt aller Konkursgläubiger
für begründet erklärt, der Kreis der möglichen Nebenintervenienten ist also sehr
weit. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Nebenintervenient als Streit-
genosse anzusehen ist (§ 69 SPO.). S. auch v. Harder, JW. 15 160.