Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

804 F. Beschaffung u. Berteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege 
Beschäftigung von Kriegsgefangenen bestimmt sind, kann das Staats- 
ministerium durch einen in der Gesetzsammlung bekannt zu machenden 
Erlaß anordnen, daß ein vereinfachtes Enteignungsverfahren stattfindet. 
Soweit eine solche Anordnung ergeht, sind die Vorschriften des 
Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 
(Gesetzsamml. S. 221) in Berbindung mit dem XX II. Titel des Ge- 
setzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- 
gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) mit den 
nachstehenden Anderungen anzuwenden. 
8§ 2. 
An die Stelle des Bezirksausschusses tritt der Regierungspräsident. 
88. 
Der Regierungspräsident hat einen Auszug aus dem von dem 
zuständigen Minister genehmigten Plane in jedem Gemeinde- oder 
Gutsbezirke während einer Woche zu jedermanns Einsicht offenlegen 
zu lassen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte Einwendungen 
gegen den Plan erheben. Zeit und Ort der Offenlegung sowie die 
Stelle, bei der die Einwendungen schriftlich oder mündlich zu Protokoll 
erhoben werden können, sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
84. 
Nach Ablauf der Frist (§ 3) ist, nötigenfalls an Ort und Stelle, 
unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen über den Plan 
und die dagegen erhobenen Einwendungen sowie über die Höhe der 
Entschädigungssumme zu verhandeln. 
84a. 
Einem Kriegsteilnehmer (§5 2 des Gesetzes vom 4. August 1914, 
Reichs-Gesetzbl. S. 328), der ohne Vertreter ist, kann der Regierungs- 
präsident einen geeigneten Vertreter bestellen, der die Rechte und 
Verpflichtungen des Kriegsteilnehmers im Enteignungsverfahren wahr- 
zunehmen hat. Die Bestellung des Vertreters soll dem Kriegsteil- 
nehmer unverzüglich mitgeteilt werden. Der Kriegsteilnehmer kann 
dem Vertreter die Vertretungsbefugnis entziehen, soweit er einen 
anderen Vertreter bestellt. 
Soweit durch die Bestellung eines Vertreters besondere Kosten 
entstehen, sind sie vom Unternehmer zu tragen. 
§ 5. 
Der Regierungspräsident erläßt einen Beschluß, durch den der 
Plan und die Entschädigung festgestellt und die Enteignung aus- 
gesprochen wird. Die Entschädigung kann nach Einheitssätzen fest- 
gestellt werden. 
Der Beschluß ist dem Unternehmer, dem Eigentümer des Grund- 
stücks und den sonstigen Beteiligten zuzustellen.
	        
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