808 H. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschug. Kriegswohlfahrtspflege.
Recht, über die Substanz des Grundstücks insoweit zu verfügen, als
es zu den Zwecken des Unternehmens erforderlich ist (Bauerlaubnis).
4. Außerkraftsetzung von Zetriebsvorschriften.
a) Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschrän-
kungen gewerblicher Arbeiter. Vom 4. Augusft 1914.
(RGBl. 333.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
81.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges kann der Reichskanzler
allgemein, oder für bestimmte Bezirke oder für bestimmte Arten von
Anlagen und, soweit er nicht Bestimmungen erläßt, die höhere Ver-
waltungsbehörde für einzelne Betriebe auf Antrag Ausnahmen von
den in 8§8§ 135 bis 137 a Abs. 2, 154 a der Gewerbeordnung vorge-
sehenen Beschränkungen und von den auf Grund der 8§§ 120 e, 120 f,
139 a der Gewerbeordnung vom Bundesrat erlassenen Bestimmungen
gewähren. 82
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
83.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Begründung.
Der gegenwärtige Kriegszustand, der die gesamte männliche wehr.
pflichtige Zevölkerung Deutschlands zur Derteidigung des Daterlandes er-
fordert, bringt tief einschneidende Deränderungen in der industriellen Er.
zeugung mit sich. Während für manche Industriezweige, namentlick solche,
die für den Heeresbedarf und die Nahrungsmittelindustrie arbeiten,
mindestens vorübergehend eine außergewöhnliche Zäufung der Arbeit ein-
tritt, ist für andere Industriezweige nach Möglichkeit Dorsorge zu treffen,
daß sie nicht zum Stilliegen kommen. Um beiden Erfordernissen Rechnung
zu tragen, insbesondere um der nicht zum Kriegsdienste Berangezogenen
männlichen und der weiblichen Bevölkerung in weitestgehendem Maße BZe-
schäftigung zu sichern, müssen Ausnabmen von den Beschränkungen, die
die Gewerbeordnung für die Beschäftigung von Arbeitern vorsieht, zu-
gelassen werden.
Der Entwurf gibt dem Rieichskanzler die Ermächtigung, allgemein
Ausnahmen zuzulassen. Darüber binaus sollen auch die höheren Der-
waltungsbehörden befugt sein, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zu-
zulassen.
Der Reichskanzler hat von der ihm in diesem Gesetze erteilten Ermächti-
gung bisher nicht Gebrauch gemacht.