Bek., btr. Einricht. usw. gew. Anl. in den. Thomasschlacke gemahl. wird 2c., v. 21.Okt. 14. 809
b) Dagegen hat der Bundesrat auf Grund der Gewerbeordnung
folgende Bekanntmachungen erlassen:
a. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb
gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder
Thomasschlackenmehl gelagert wird. Vom 21. Oktober 1914.
(Rel. 445.)
Auf Grund des § 120e der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
über die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen
Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird,
folgende Vorschrift erlassen:
Der § 9 Abs. 1 und 2 der Bekanntmachung, betreffend die Einrich-
tung und den Betrieb gewerblicher Anlagen, in denen Thomasschlacke
gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, vom 3. Juli 1909
(Reichs-Gesetzbl. S. 543)/23. Dezember 1911 (Reichs--Gesetzbl. S. 1153)
wird bis auf weiteres aufgehoben.
Bearündung.
(D. 56.)
Der #0 Abs. 1 und 2 enthält Bestimmungen über die Beschaffenkeit
der zur Beförderung von Thomasmehl benutzten Säcke. Die Bestimmungen
sind erlassen, um ein Verstäuben oder Austreten des gesundbkeitsschädlichen
Thomasmehls bei der Beförderung infolge mangelhafter Dichtigkeit und
Festigkeit der Säcke möglichst zu verhüten. Infolge des Krieges ist die
Beschaffung einer ausreichenden Sahl vorschriftsmäßiger Säcke unmöglich,
weil die Zufuhr des Rohmaterials, der Jute, unterbunden ist. Anderer-
seits ist es zur Sicherstellung der nächstjährigen Ernte unbedingt nötig,
der Landwirtschaft Thomasmehl in genügender Wenge zuzuführen, wozu
nötigenfalls auch Säcke, die den Bestimmungen des §0 Abs. 1, 2 nicht
entsprechen, zu verwenden sind. Su dem Swecke ist der § 0 Abs. I, 2
einstweilen außer Kraft gesetzt.
8. Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Groß-
eisenindustrie. Vom 21. Oktober 1914.
(RGl. 446.)
Auf Grund der §§ 120f, 139b der Gewerbeordnung hat der Bundes-
rat folgende Bestimmung erlassen:
Der § 7 der Bekanntmachung vom 4. Mai 1914, betreffend den Be-
trieb der Anlagen der Großeisenindustrie (Reichs-Gesetzbl. S. 118), wird
wie folgt geändert: 87
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Dezember 1915 in
Kraft und an Stelle der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 650).
Die auf Grund des § 3 der Bekanntmachung vom 19. Dezember
1908 gestatteten Ausnahmen bleiben, wenn ihre Dauer nicht auf einen
kürzeren Zeitpunkt beschränkt ist, bis zum 30. November 1915 in Gel-
tung, treten aber am 1. Dezember 1915 sämtlich außer Kraft.