810 F. Veschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Begründung.
(D. 56.)
Da die Bekanntmachung vom 4. Mai gegenüber den jetzt gültigen
Bestimmungen Derschärfungen vom Standpunkt des Arbeitsschutzes enthält,
so erschien es zweifelhaft, ob ihre Durchführung bei dem möglicherweise
hier und da vorhandenen Mangel an geschulten Arbeitskräften möglich
sein würde. Außerdem bedingen die neuen Bestimmungen wesentliche
Anderungen der Form und des Inhalts der Uberarbeitsverzeichnisse. Das
Rötige Bierüber zu bestimmen, ist Sache der Landesbehörde. Wegen des
Krieges war es jedoch bisber nicht möglich, die bBierfür erforderlichen
umfangreichen Dorarbeiten zum Abschluß zu bringen; infolgedessen würde
den beteiligten Werken keine genügende Seit mehr bleiben, sich mit den
neuen Bestimmungen formeller Art vertraut zu machen und das Erforder-
liche zu ihrer Ausführung vorzubereiten. Es war daher geboten, die
bisherigen Zestimmungen noch ein weiteres Jahr bestehen zu lassen.
. Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb
von Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bilei-
produkten. Vom 11. November 1914.
(RGMl. 474.)
Auf Grund des § 139a der Gewerbeordnung hat der Bundesrat
beschlossen:
Die Bestimmungen im § 10 Abs. 1, 2 der Bekanntmachung, be-
treffend die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur Herstellung
von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, vom 26. Mai 1903 (Reichs-
Gesetzbl. S. 225) bleiben bis zum 1. Januar 1917 in Kraft.
Begründung.
(D. 57.)
Die bezeichneten Absätze des § 10 enthalten Beschränkungen für die
Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern. Diese Be-
schränkungen, die ursprünglich nur bis zum 1. Juli 1915 galten, wurden
dann auf die Seit bis zum l. Januar 1015 ausgedehnt (Bekanntmachung
vom 6. Wärz 1015 und vom 20. Mai 1014, ZReichs-Gesetzbl. 1015 S. 125;
1914 S. 180). Es war beabsichtigt, die noch geltende Bekanntmachung
noch vor Ablauf dieses Jahres durch eine neue, wesentlich geänderte
Bekanntmachung zu ersetzen. Die Dorarbeiten dafür sind bereits abge-
schlossen. Wegen der durch den Krieg geschaffenen besonderen Derhältnisse
läßt sich jedoch einstweilen nicht überse#b#en, wann es möglich sein wird,
die neue Bekanntmachung zu erlassen. Daraus ergab sich die Notwendig-
keit, die Geltungsdauer des § 10 der jetzt gültigen Bekanntmachung bis
zum l. Januar lolls zu verlängern.
Jc) Jahresberichte der Gewerbeaussichtsbeamten.
D. 57: Eine weitere Maßnahme erwies sich für die Erstattung der Jahres-
berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten als erforderlich. Der Bundesrat
hat am 30. September beschlossen, die Jahresberichte der Gewerbeaussichtsbeamten
über das Jahr 1914 mit denen über das Jahr 1915 gemeinsam erst zu Beginn
des Jahres 1916 erstatten zu lassen. Nach den dafür geltenden Bestimmungen
müssen die Jahresberichte dieser Beamten so zeitig fertiggestellt werden, daß sie