Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung, betr. Festsetzung der Ortslöhne, vom 4. September 1914. 813 
Semester vollendet haben, als ärztliche Hilfspersonen für geeignet zu erachten 
seien. Die Maßnahme scheint sich bewährt zu haben; Klagen über mangelhafte 
ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder infolge des Kriegszustandes sind wenigstens 
bis jetzt nicht zur Kenntnis der Reichsleitung gelangt. 
e) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom 
4. September 1914. 
(RGBl. 386.) 
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat folgendes bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im 
ganzen Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird 
bis zum 31. Dezember 1915 verlängert. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
(D. 49) 
Die GOrtslöhne (der ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagearbeiter) 
sind erst vor kurzer Seit mit Wirkung vom lI. Januar lolc allgemein für 
das Deutsche Reich festgesetzt worden (zu vgl. Sentralblatt f. d. Deutsche 
Reich 1014, S. 65 bis 115, 175). Die Geltungsdauer dieser Festsetzung 
ist durch § 151 der R. auf die Seit bis zum 51l. Dezember lolk be- 
schränkt, während für den Regelfall solche Festsetzungen vier Jahre in 
Geltung bleiben. Die Durchführung einer Neufestsetzung im laufenden 
Jahre begegnet wegen des Krieges erbeblichen Schwierigkeiten und auch 
sachlichen Zedenken wegen der mit dem Criege eintretenden starken 
Anderungen der wirtschaftlichen Derhältnisse, die auch auf die Bildung der 
Ortslöhne von wesentlicher Bedeutung sind. Es war deskalb geboten, 
die Teufestsetzung der Ortslöhne zu verschieben, bis wieder rubigere Seiten 
eingetreten sind. 
d) Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienst- 
leistungen in der Arbeiterversicherung. Vom 26. November 1914. 
(RGBl. 485.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften der §§ 1281 
Nr. 1, 1286, 1370, 1393 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2, 1396 Abs. 1, 
1419 Abs. 3 und 1438 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des 
Artikel 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung gelten 
entsprechend für Militärdienstzeiten, die während des gegenwärtigen 
Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegt worden sind 
oder noch werden.
	        
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