Bekanntmachung, betr. Festsetzung der Ortslöhne, vom 4. September 1914. 813
Semester vollendet haben, als ärztliche Hilfspersonen für geeignet zu erachten
seien. Die Maßnahme scheint sich bewährt zu haben; Klagen über mangelhafte
ärztliche Versorgung der Kassenmitglieder infolge des Kriegszustandes sind wenigstens
bis jetzt nicht zur Kenntnis der Reichsleitung gelangt.
e) Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Ortslöhne. Vom
4. September 1914.
(RGBl. 386.)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) hat der Bundesrat folgendes bestimmt:
Artikel 1.
Die Frist, für welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im
ganzen Reiche gilt (§ 151 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung), wird
bis zum 31. Dezember 1915 verlängert.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Begründung.
(D. 49)
Die GOrtslöhne (der ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagearbeiter)
sind erst vor kurzer Seit mit Wirkung vom lI. Januar lolc allgemein für
das Deutsche Reich festgesetzt worden (zu vgl. Sentralblatt f. d. Deutsche
Reich 1014, S. 65 bis 115, 175). Die Geltungsdauer dieser Festsetzung
ist durch § 151 der R. auf die Seit bis zum 51l. Dezember lolk be-
schränkt, während für den Regelfall solche Festsetzungen vier Jahre in
Geltung bleiben. Die Durchführung einer Neufestsetzung im laufenden
Jahre begegnet wegen des Krieges erbeblichen Schwierigkeiten und auch
sachlichen Zedenken wegen der mit dem Criege eintretenden starken
Anderungen der wirtschaftlichen Derhältnisse, die auch auf die Bildung der
Ortslöhne von wesentlicher Bedeutung sind. Es war deskalb geboten,
die Teufestsetzung der Ortslöhne zu verschieben, bis wieder rubigere Seiten
eingetreten sind.
d) Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienst-
leistungen in der Arbeiterversicherung. Vom 26. November 1914.
(RGBl. 485.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er-
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die auf Militärdienstzeiten bezüglichen Vorschriften der §§ 1281
Nr. 1, 1286, 1370, 1393 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Abs. 2, 1396 Abs. 1,
1419 Abs. 3 und 1438 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des
Artikel 66 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung gelten
entsprechend für Militärdienstzeiten, die während des gegenwärtigen
Krieges in österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegt worden sind
oder noch werden.