Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

814 F. Beschaffung u. Verteilung d. Acbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
2. Krankenversicherung. 
a) Gesetz, betreffend Erhaltung von Anwartschaften 
aus der Kranken-Versicherung. Vom 4. August 1914, ergänzt durch 
§ 1 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochen- 
hilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915. 
(&G#. 14 331, 15 40.) 
Wir Wilhel n, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen usw. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 313 
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt gleich ein Aufenthalt im 
Ausland, der durch Einberufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts- 
oder ähnlichem Dienste verursacht ist. 
§ 2. 
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen 
bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während 
des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste 
leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurück- 
legung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter 
gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet. 
8 3. 
Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach § 314 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs 
Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenversicherung 
wieder einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges 
Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet haben. 
84. 
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige. 
85. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu 
welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt. 
86. 
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Begründung. 
Mitglieder von Krankenkassen werden, wenn sie zu Kriegs-., Sanitäts. 
oder ähnlichen Diensten einberufen sind, durch Unterbrechung ibrer Mit- 
gliedschaft einer Reihe von Rechtsnachteilen ausgesetzt; dem Eintreten dieser 
Nachteile tunlichst vorzubeugen, ist der Sweck des vorliegenden Gesetz- 
entwurfs.
	        
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