814 F. Beschaffung u. Verteilung d. Acbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
2. Krankenversicherung.
a) Gesetz, betreffend Erhaltung von Anwartschaften
aus der Kranken-Versicherung. Vom 4. August 1914, ergänzt durch
§ 1 der Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochen-
hilfe während des Krieges vom 28. Januar 1915.
(&G#. 14 331, 15 40.)
Wir Wilhel n, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Dem regelmäßigen Aufenthalt im Inland im Sinne des § 313
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt gleich ein Aufenthalt im
Ausland, der durch Einberufung des Mitglieds zu Kriegs-, Sanitäts-
oder ähnlichem Dienste verursacht ist.
§ 2.
Hat die Satzung einer Krankenkasse eine Wartezeit für Leistungen
bestimmt, so ruht der Fristenlauf für alle Versicherten, die während
des gegenwärtigen Krieges Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste
leisten. Ist die Wartezeit bereits erfüllt, so bedarf es nicht der Zurück-
legung einer neuen Wartezeit. Die Zeit, für welche die Beiträge weiter
gezahlt werden, wird auf die Wartezeit angerechnet.
8 3.
Versicherungsberechtigte, deren Mitgliedschaft nach § 314 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung erloschen ist, haben das Recht, binnen sechs
Wochen nach ihrer Rückkehr in die Heimat in die Krankenversicherung
wieder einzutreten, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges
Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste geleistet haben.
84.
Diese Vorschriften gelten nur für Reichsangehörige.
85.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu
welchem dieses Gesetz wieder außer Kraft tritt.
86.
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Begründung.
Mitglieder von Krankenkassen werden, wenn sie zu Kriegs-., Sanitäts.
oder ähnlichen Diensten einberufen sind, durch Unterbrechung ibrer Mit-
gliedschaft einer Reihe von Rechtsnachteilen ausgesetzt; dem Eintreten dieser
Nachteile tunlichst vorzubeugen, ist der Sweck des vorliegenden Gesetz-
entwurfs.