Gesetz, btr. Erhaltung v. Anwartschaften aus d. Krankenvers., v. 4. Aug. 14 / 28. Jan. 168. 815
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Ein längerer Aufenthalt im Ausland könnte nach § 315 Abs. 1 der
Reichsversicherungsordnung das Erlöschen des Rechts auf Weiterversicherung
zur Folge haben. Deshalb wird, um Sweifel auszuschließen, ein Aufent-
halt im Ausland, der durch Einberufung des Mitglieds zu Kriegs.,
Sanitäts- oder ähnlichen Diensten verursacht ist, dem inländischen Aufent-
halt gleickhgestellt.
Zu § 2.
Der erste Satz hat insbesondere die Fälle im Auge, daß durch die
Satzung der Anspruch Dersicherungsberechtigter auf Grund des § 207 der
Reichsversickerungsordnung oder der Anspruch auf MWehrleistungen der
Kasse auf Grund des § 208 der Reichsversicherungsordnung von einer
Wartezeit abhängig gemacht wird. Um zu verhüten, daß durch Dienst,
leistungen im gegenwärtigen Kriege einem Mitglied in dieser Hinsicht Nach-
teile entstehen, sollen für solche Dersicherten, welche Kriegs., Sanitäts- oder
ähnliche Dienste leisten, bereits zurückgelegte Wartezeiten auf die satzungs-
mäßige Wartezeit angerechnet werden. So würde beispielsweise ein Der-
sicherter, der von einer sechsmonatigen Wartezeit des § 208 bei der Ein-
berufung zum Heer schon vier Monate zurückgelegt hat, bei dem Wieder-
eintritt in die früheren Derhältnisse nur noch eine zweimonatige Wartezeit
zu erfüllen haben. Für den Fall, daß die Wartezeit bereits erfüllt ist,
sienht Satz 2 vor, daß es einer erneuten Wartezeit nicht mehr bedarf.
Satz 5 ermöglicht es dem ausscheidenden Dersicherten, in gewissen Fällen,
z. B. im Sanitätsdienst, durch Weiterzahlung der Beiträge eine schon be-
gonnene, aber noch nicht abgelaufene Wartezeit während des Krieges zu
ergänzen und dadurch beispielsweise den Anspruch auf die Mehrleistungen
einer Angehörigenunterstützung zu erwerben.
Su § 5.
Dersicherungsberechtigte, die Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche Dienste
leisten, würden aus diesem Anlaß die Kassenmitgliedschaft endgültig ver-
lieren, wenn sie zweimal hintereinander nicht die Beiträge entrichtet haben
und die hierfür bestimmte gesetzliche Krist (§ 514 Abs. 1 der Reichsver-
sicherungsordnung) in die Seit nach Beginn dieser Dienstleistung binein-
reicht. Um dies zu verbindern, gibt ihnen § 5 des Entwurfs die efugnis,
binnen sechs Wochen nach ihrer Rückkehr in die Beimat oder in ihre bis-
bBerigen Derhältnisse in die Krankenversicherung wieder einzutreten. Hier-
von werden insbesondere kleine Gewerbetreibende NMutzen zieben können,
die vor dem Kriege über 2500, aber unter 4000 M. Einkommen hatten.
Zu § 4.
Die Geltung des Gesetzes wird auf Reichsangehörige beschränkt, weil
keine Deranlassung vorliegt, seine Dergünstigungen auch Ausländern zugute
ommen zu lassen.
In § 5.
Die Unmöglichkeit, in die Heimat oder in die bisberigen Derhältnisse
urückzukehren, kann für den Dersicherten auch noch nach der tatsächlichen
Beendigung des Krieges fortdauern, z. B. wenn der Dersicherte in Kriegs-
gefangenschaft geraten ist und später zurückkehrt oder ähnliches. Daher
wird dem Bundesrat die Ermächtigung erteilt, den Seitpunkt zu bestimmen,
zu welchem das Gesetz wieder außer Kraft treten soll.