816 F. Beschaffung u. Vertellung d. Arbeitskräfte. Arbelterschutz, Kriegswohlsahrtspflege.
1. Allgemeines.
1.
Gleichstellung des Aufenthrs im Auslande mit dem im
Inlande.
Nicht erwähnt im § 1 ist § 214 RV. (Leistungen bei Erwerbslosigkeit).
1. Findet § 214 RUO. auf Kriegsteilnehmer Anwendungs
a) Verneinend.
Spielhagen, Arbers. 15 97, Rundschr. des württemb. Ob Vers Amts vom
13. August 1914, Arb Vers. 14 590: § 214 RO. ist auf Kriegsteilnehmer über-
haupt nicht anzuwenden, weil sie nicht „wegen Erwerbslosigkeit“ ausscheiden.
b) Bejahend.
Hahn, ArbVers. 15 145: Die Auffassung Spielhagens, daß §3 214 RNV0.
auf Kriegsteilnehmer wie auch auf diejenigen, die in Friedenszeiten zur Erfüllung
ihrer Dienstpflicht eintreten, nicht anwendbar sei, ist unzutreffend, denn auch für
diese Personen ist nicht der Eintritt in den Militärdienst, sondern der Verlust
der bisherigen Arbeitsstelle und der Mangel eines anderen Erwerbes die Ursache
des Ausscheidens aus der Kasse. Trotzdem ist es unzulässig, den § 1 G. betr. die
Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenvers. vom 4. August 1914 „ent-
sprechend“ auf den Fall des § 214 RVO. anzuwenden und den militärdienst-
lichen Aufenthalt im Auslande dem Aufenthalt im Inlande gleichzustellen. Daraus
folgt dann freilich, daß ein Kriegsteilnehmer schlechter steht, wenn er im Aus-
lande, als wenn er im Inlande verwundet wird. Solche Unterscheidungen sind
aber nicht zu vermeiden, weil das Gesetz eben eine Grenze ziehen muß; ebenso
Arb Vers. 14 563; Cohn, Orts KrK. 1 227, DRAs. 15 27; Hoffmann, Kriege-
gesetze für die Krankenvers. 2 zu § 1.
2. Ist § 1 auf den Fall des § 214 Abs. 3 RVO. entsprechend anzu-
wenden?
a) Verneinend. o. Arb Vers. 14 702, 822, 872.
aa. Im Sinne des § 214 Abs. 3 RV0O. ist das von deutschen Truppen be-
setzte Feindesland dem Inlande nicht gleichzusetzen.
88. Der in Feindesland verwundete Kriegsteilnehmer hat keinen Anspruch
auf Krankengeld, auch nicht für die Zeit von den Rückkehr ins Inland.
8. Hahn, Arb Vers. 15 145.
y. BTagebl. 15 Hand Ztg. Nr. 180 (Vers Anstalt Schwerin).
b) Bejahend.
Arndt, Recht 15 237: Wie die deutschen Schutzgebiete bald als In= und bald
als Ausland gelten, so auch die von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiete.
In bezug auf die Rechte der Versicherten aus der RV0O. gelten sie als Inland,
als, wenigstens zeitweiliger, Bestandteil des Deutschen Reichs, und deshalb steht zu
hoffen, daß das RVA. und die Oberschiedsgerichte den unter den Fahnen und den
auf besetztem Gebiete befindlichen Versicherten oder versichert Gewesenen ihre
Ansprüche so gewähren werden, als ob sie sich im deutschen Inlande befinden.
3. Anwendung auf Österreich-Ungarn.
Bek. vom 26. November 1914 (ReBl. 485). Die dem Deutschen Reich ge-
leisteten Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen Dienste stehen diejenigen gleich, welche
der österreichisch-ungarischen Monarchie geleistet werden.
§ 2.
Ruhen der Wartezeit.
1. Satz 1.
Hahn, Arb Vers. 14 569, Hoffmann, Kriegeêgesetze für die Krank V. 2 zu
§& 2: Tritt der aus der Kasse Ausgeschiedene nicht alsbald wieder ein, nachdem