Bek. Über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges v. 28. Jan. 1915. 817
er aus dem Kriegsdienst entlassen ist, so schließt sich jetzt an das „Ruhen“ der
areit nach § 2 Ges. die „Unterbrechung“ der Wartezeit nach § 209
2. Satz 2.
a) Hahn, Arb Vers. 14 569: Es kann nicht zugelassen werden, daß der Aus-
geschiedene noch nach Jahren beim Wiedereintritt in die Kasse sich auf die früher
einmal zurückgelegte Wartezeit berufen darf. Deshalb ist hier entsprechend § 209
RVO. anzunehmen, daß der Wiedereintritt binnen 26 Wochen erfolgen muß.
b) A. M. Hoffmann, Kriegsgesetze für die Krank V. 3 zu § 2: Die Ansicht
Hahns entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
3. Satz 3.
Hahn, Arb Vers. 14 569: Satz 3 ist nicht verständlich. Beiträge werden doch
nur für die Zeit der Mitgliedschaft gezahlt, und diese Zeit wird selbstverständlich
auf die Wartezeit angerechnet. Satz 3 könnte also einen Sinn nur haben, wenn
man ihn dahin verstehen könnte, daß die Weiterzahlung der Beiträge da, wo sie
nicht die Fortdauer der Mitgliedschaft bewirkt, wenigstens die Folge haben soll,
daß die Zeit auf die Wartezeit angerechnet wird. Das könnte z. B. zutreffen,
wenn jener beim Eintritt in den Kriegsdienst noch nicht lange genug versichert
war, um sich gemäß § 313 RV. weiterversichern zu können. Allein in solchem
Falle ruht für den Kriegsteilnehmer nach Satz 1 des § 2 der Lauf der Warte-
zeit ohne Beitragsleistung, und nach seinem Austritt aus dem Kriegsdienste kommt
ihm noch § 209 RV0O. zustatten; ebenso Hoffmann a. a. O. 4 zu § 2.
83.
Wiedereintritt.
Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe
während des Krieges. Vom 28. Jannar 1915.
(Rol. 49.)
8 1. Die Vorschrift des 53 G., betreffend Erhaltung der Anwartschaften
aus der Krankenversicherung, vom 4. August 1914 (RGBl. 334) gilt
auch für diejenigen, welche zur Zeit ihres Eintritts in Kriegs-, Sanitäts-
oder ähnliche Dienste für das Reich oder die österreichisch-ungarische
Monarchie zwar gemäß § 313 RVO. zur Weiterversicherung berechtigt
waren, von dieser Berechtigung aber keinen Gebrauch gemacht haben.
Die Kasse kann die im Abs. 1 bezeichneten Personen, wenn sie sich zum
Beitritte melden, ärztlich untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim
Wiedereintritt in die Krankenversicherung bereits besteht, begründet für
diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung.
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. v. 29. Januar 1915 2. Ausg.:
Es ist darüber geklagt worden, daß im Gesetze vom 4. Kugust 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 334) der Kreis der Dersonen nicht weit genug gezogen sei, die nach
dem Kriege wieder als Weiterversicherte in die Nrankenversicherung eintreten
können. Der Wortlaut des 8 3 a. a. O. spricht in der Tat dafür, daß jenes Recht
nur den Dersonen zusteht, die von dem Rechte der Weiterversicherung tatsächlich
schon Gebrauch gemacht haben, sei es seit längerer Feit, sei es beim Eintritt in
den Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienst, und deren Mitgliedschaft während
des Nrieges — infolge Nichtzahlung der nötigen Kassenbeiträge — erloschen ist.
Kriegsjahrbuch. 52