818 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Damit fällt die oroße Jahl derer aus, die bis zum Kusbruch des Nrieges beziehungs-
weise Eintritt in den Kriegsdienst versicherungspflichtige Kassenmitglieder waren,
die aber im genannten zeitpunkt die rechtzeitige Weiterversicherung versäumt
haben. hierin wird in vielen Sällen eine große härte liegen, zumal jene Der-
säumnis im hinblick auf die gebotene Eile und die Kufregung beim Derlassen
der bürgerlichen Beschäftigung leicht entschuldbar ist. Ohne genügenden Grund
werden damit auch diejenigen, welche bis zum Eintritt in den Kriegs= usw. Dienst
versicherungspflichtige Kassenmitglieder waren, schlechter gestellt als die, welche
im gegebenen zeitpunkt der Kasse nur noch als Weiterversicherte angehören:
denn auf letztere träfe § 3 a. a. O. auch dann noch zu, wenn sie nach dem Eintritt
in den Kriegsdienst keinerlei Kassenbeitrag gezahlt haben. Dor allem aber dürfte
die bezeichnete Kusschließung der Kbsicht nicht gerecht werden, die der Dorschrift
des § 3 zugrunde lag und dahin ging: niemand soll durch die Leistung von Kriegs-
diensten hinsichtlich der Knwartschaft geschädigt, die ganze Kriegsdauer also in-
soweit hinterher als nicht vorhanden betrachtet werden.
Anderseits ist freilich nicht zu verkennen, daß den Krankenkassen eine starke
Belastung daraus erwachsen kann, wenn durch eine entsprechende Ergänzung
des § 3 die Jahl derer sehr wesentlich erhöht wird, die nach dem Kriege vom
Weiterversicherungsrechte Gebrauch machen können. Denn zweifellos werden
sich darunter sehr viele Dersonen befinden, deren Gesundheit infolge des Krieges
und seiner Begleiterscheinungen stark gelitten hat. Es ist deshalb eine einschrän-
kende Bestimmung im Sinne des § 510 der Reichsversicherungsordnung dahin
zweckmäßig und notwendig, daß Erkrankungen, die bei Kufnahme der Weiter-
versicherung bereits bestehen, für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassen-
leistung begründen. Jur Durchführung dieser Maßnahme bedarf die Kasse des
Rechtes, geeignetenfalls eine ärztliche Untersuchung des Reueintretenden an-
zuordnen.
2. Kann der Wiedereintritt auch vor Beginn des Fristlaufs
erfolgen?
a) Bejahend.
Cantor, JW. 14 973: Die Bestimmung „binnen sechs Wochen nach ihrer
Rückkehr in die Heimat“ schließt nicht aus, daß der Wiedereintritt auch vor
Beginn des Fristlaufs erfolgt.
b) Verneinend.
Kleeis, Arb Vers. 14 779.
3. Was heißt: „Rückkehr in die Heimat!“
au) Hahn, Arb Vers. 14 568, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
4 zu § 3: Rückkehr in die Heimat bedeutet Rückkehr in die bürgerlichen
Verhältnisse (also nicht schon mit Urlaub).
5) A. M. Kleeis das. 779: Auch Rückkehr mit Urlaub ist Rückkehr in die
Heimat.
T) Cantor, JW. 14 973: Ausscheiden aus dem Militär= oder Sanitäts-
verhältnis steht der Rückkehr in die Heimat gleich.
4. Was heißt: „Wiedereintritt in die Krankenversicherung“?
a) Hahn, Arb Vers. 14 568, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
5 zu § 3: Wiedereintritt in die Krankenversicherung bedeutet Wiedereintritt in
dieselbe Kasse.
°5) A. M. Kleeis das. 777.
c) Fräßdorf, Orts KrK. 1 236, DRA3. 15 27: Zulässig ist auch der Wieder-
eintritt in eine niedrigere Lohnstufe.