Ges., betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914. 819
5. Erklärung des Wiedereintritts.
a) Hahn, Arb Vers. 14 568, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
5 zu § 3: Der Wiedereintritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Anmeldung
beim Vorstand oder bei der Meldestelle und begründet sofort die Mitgliedschaft,
ohne daß der Kasse die Befugnis zur Zurückweisung nach Maßgabe des § 310
Abs. 2, 3 RO. zusteht.
b) Ahnlich Cantor, JW. 14 973: Auch schlüssige Handlungen, wie Ein-
zahlung des Beitrags genügen.
c) Fräßdorf, Orts KrK. 1 236, DR. 15 27, Kleeis, Arb Vers. 14 777,
Cantor, JW. 14 973, Rundschr. des württemb. Ob Vers Amts 13 814, Arb Vers.
14 592: Die Erklärung der freiwilligen Versicherung kann auch durch einen Be-
auftragten oder auftraglosen Geschäftsführer für den Kriegsteilnehuer abgegeben
werden.
6. Keine Nachzahlungen.
Cantor, W. 14 973: Beiträge für die Kriegszeit sind nicht nachzuzahlen.
Andererseits hat die Krankenkasse für Schadensfälle erst nach Wiedereintritt auf-
zukommen.
84.
Ges. u. Recht 16 65, DRAZ. 14 223, Kleeis, ArbVers. 14 780: Die Krank.=
VersV. findet auf Osterreicher nicht Anwendung.
b) Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit
der Krankenkassen. Vom 4. August 1914.
(RGBl. 337.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von
Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrats und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Für die Dauer des gegenwärtigen Krieges werden bei sämtlichen
Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen die Leistungen auf
die Regelleistungen und die Beiträge auf 4½ vom Hundert des Grund-
lohns festgesetzt. Laufende Leistungen bleiben unberührt.
Das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) kann auf Antrag des
Vorstandes einer Krankenkasse verfügen, daß niedrigere Beiträge er-
hoben oder höhere Leistungen gewährt werden, wenn die Leistungs-
fähigkeit dieser Kasse gesichert ist. Das Versicherungsamt hat auf solchen
Antrag alsbald zu beschließen. Auf Beschwerde entscheidet das Ober-
Versicherungsamt endgültig.
§ 2.
Reichen bei einer Kasse diese Beiträge von 4½ vom Hundert des
Grundlohns für die Regelleistungen und Verwaltungskosten nicht aus,
so hat bei Orts= und Landkrankenkassen der Gemeindeverband, bei Be-
triebskrankenkassen der Arbeitgeber, bei Innungskrankenkassen die
Innung die erforderlichen Beihilfen aus eigenen Mitteln zu leisten.
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