Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkelt der Krankenkassen, vom 4. August 1914. 821 
gilt für die Erhöhung der Beiträge für Hrbeiter und Grbeitgeber. Bei zahlreichen 
beteiligten Dersicherungsämtern würde es hierüber zu unliebsamen Erörterungen 
kommen, wodurch der Erlaß vorläufiger Derfügungen sich verzögern würde. 
Die wichtigste Kufgabe, der gegenüber andere Erwägungen zurücktreten 
müssen, ist indessen die Dorsorge, daß die Krankenkassen ununterbrochen ihre 
Leistungen erfüllen können. hierzu ist nötig, daß in jedem FSalle, wo eine Kasse 
vorübergehend oder dauernd finanziell versagt, sofort der Gemeindeverband, der 
Krbeitgeber oder die Innung mit ihrer Juschußpflicht einzutreten haben. Daher emp- 
fiehlt es sich, durch Reichsgesetz bei sämtlichen Kassen sofort die Leistungen auf die 
Regelleistungen herabzusetzen und ferner die Beiträge auf viereinhalb vom 
hundert des Grundlohns zu erhöhen. Bei Landkrankenkassen ist in der Regel 
der Ortslohn als Grundlohn bestimmt (5 481 der Reichsversicherungsordnung). 
Es erschien bedenklich, unter den erschwerten Erwerbsverhältnissen die Beiträge 
durch GEesetz allgemein auf sechs vom Hundert des Grundlohns zu erhöhen. Um 
trotzdem für leistungsunfähig gewordenen Kasse den unmittelbaren Anschluß 
an die Juschußpflicht zu erreichen, schreibt § 2 des Entwurfs vor, daß diese Ju- 
schußpflicht bereits bei einer Beitragshöhe von viereinhalb vom hHundert des 
Erundlohns einzutreten hat, wenn bei einer KNasse die Regelleistungen und 
Derwaltungskosten nicht mehr durch diese Beiträge gedeckt werden. Die Der- 
waltungskosten sind nur der Deutlichkeit halber noch besonders aufgeführt worden. 
Wenn eine Kasse durch übereinstimmenden Beschluß der Hrbeitgeber und Der- 
sicherten im Kusschuß bisher höhere Beiträge erhoben hat, werden sie hierdurch 
auf viereinhalb vom hundert des Grundlohns ermäßigt. Entsprechend der 
Dorschrift der Reichsversicherungsordnung in den §§ 389, 590 hat der Gemeinde- 
verband, solange er Beihilfen leistet, das Recht, das Kmt des Nassenvorsitzenden 
durch einen Dertreter wahrnehmen zu lassen. Die Gemeindeverbände, wie die 
beteiligten Arbeitgeber und Innungen werden sich nötigenfalls auf diese Ju- 
schußpflicht einzurichten haben, wenn sie auch durch Herabsetzung der Leistungen 
auf die Regelleistungen in größere Ferne gerückt ist. Natürlich bleibt § 211 der 
Reichsversicherungsordnung hiervon unberührt, so daß für Dersicherungsfälle, 
die bereits eingetreten sind, die Leistungen nicht herabgesetzt oder vorzeitig ein- 
gestellt werden können. 
Iweifellos sind viele Nassen so gestellt, daß sie auch bei niedrigeren Beiträgen 
und höheren Leistungen als die im §8 1 vorgeschriebenen, nicht leistungsunfähig 
werden. Es besteht keine Deranlassung, auch für diese Kaffen jene Einschränkung 
Dlatz greifen zu lassen. Daher ist den Nassenvorständen die Befugnis gegeben, 
unter Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit bei dem zuständigen Dersicherungsamt 
zu beantragen, daß höhere Leistungen, z. B. die Jamilienversicherung, in Kraft 
bleiben und daß niedrigere Beiträge erhoben werden. Das Dersicherungsamt 
hat solche ARnträge umgehend zu erledigen und ihnen stattzugeben, wenn nach 
seiner Überzeugung die Ceistungsfähigkeit gesichert ist. Wo Kassenvorstand 
und Dersicherungsamt sofort diese Kufgabe in Angriff nehmen, können die 
gegenwärtigen Derhältnisse einer Kosse unverändert fortgeführt werden. Sollte 
im weiteren Derlauf die Leistungsfähigkeit solcher Kasse unsicher werden, so 
würde das Dersicherungsamt auf Grund des § 391 der Reichsversicherungsordnung 
einzugreifen haben. Da das ganze Derfahren auf Schnelligkeit abgestellt sein muß, 
so ist vorgeschrieben, daß der Antrag vom Vorstand der Kasse und zwar in nicht 
getrennter Beschlußfassung der Dertreter der Krbeitgeber und der Dersicherten 
im Vorstande zu stellen ist und daß Beschwerden vom Obewersicherungsamt 
endgültig entschieden werden.
	        
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