Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkelt der Krankenkassen, vom 4. August 1914. 821
gilt für die Erhöhung der Beiträge für Hrbeiter und Grbeitgeber. Bei zahlreichen
beteiligten Dersicherungsämtern würde es hierüber zu unliebsamen Erörterungen
kommen, wodurch der Erlaß vorläufiger Derfügungen sich verzögern würde.
Die wichtigste Kufgabe, der gegenüber andere Erwägungen zurücktreten
müssen, ist indessen die Dorsorge, daß die Krankenkassen ununterbrochen ihre
Leistungen erfüllen können. hierzu ist nötig, daß in jedem FSalle, wo eine Kasse
vorübergehend oder dauernd finanziell versagt, sofort der Gemeindeverband, der
Krbeitgeber oder die Innung mit ihrer Juschußpflicht einzutreten haben. Daher emp-
fiehlt es sich, durch Reichsgesetz bei sämtlichen Kassen sofort die Leistungen auf die
Regelleistungen herabzusetzen und ferner die Beiträge auf viereinhalb vom
hundert des Grundlohns zu erhöhen. Bei Landkrankenkassen ist in der Regel
der Ortslohn als Grundlohn bestimmt (5 481 der Reichsversicherungsordnung).
Es erschien bedenklich, unter den erschwerten Erwerbsverhältnissen die Beiträge
durch GEesetz allgemein auf sechs vom Hundert des Grundlohns zu erhöhen. Um
trotzdem für leistungsunfähig gewordenen Kasse den unmittelbaren Anschluß
an die Juschußpflicht zu erreichen, schreibt § 2 des Entwurfs vor, daß diese Ju-
schußpflicht bereits bei einer Beitragshöhe von viereinhalb vom hHundert des
Erundlohns einzutreten hat, wenn bei einer KNasse die Regelleistungen und
Derwaltungskosten nicht mehr durch diese Beiträge gedeckt werden. Die Der-
waltungskosten sind nur der Deutlichkeit halber noch besonders aufgeführt worden.
Wenn eine Kasse durch übereinstimmenden Beschluß der Hrbeitgeber und Der-
sicherten im Kusschuß bisher höhere Beiträge erhoben hat, werden sie hierdurch
auf viereinhalb vom hundert des Grundlohns ermäßigt. Entsprechend der
Dorschrift der Reichsversicherungsordnung in den §§ 389, 590 hat der Gemeinde-
verband, solange er Beihilfen leistet, das Recht, das Kmt des Nassenvorsitzenden
durch einen Dertreter wahrnehmen zu lassen. Die Gemeindeverbände, wie die
beteiligten Arbeitgeber und Innungen werden sich nötigenfalls auf diese Ju-
schußpflicht einzurichten haben, wenn sie auch durch Herabsetzung der Leistungen
auf die Regelleistungen in größere Ferne gerückt ist. Natürlich bleibt § 211 der
Reichsversicherungsordnung hiervon unberührt, so daß für Dersicherungsfälle,
die bereits eingetreten sind, die Leistungen nicht herabgesetzt oder vorzeitig ein-
gestellt werden können.
Iweifellos sind viele Nassen so gestellt, daß sie auch bei niedrigeren Beiträgen
und höheren Leistungen als die im §8 1 vorgeschriebenen, nicht leistungsunfähig
werden. Es besteht keine Deranlassung, auch für diese Kaffen jene Einschränkung
Dlatz greifen zu lassen. Daher ist den Nassenvorständen die Befugnis gegeben,
unter Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit bei dem zuständigen Dersicherungsamt
zu beantragen, daß höhere Leistungen, z. B. die Jamilienversicherung, in Kraft
bleiben und daß niedrigere Beiträge erhoben werden. Das Dersicherungsamt
hat solche ARnträge umgehend zu erledigen und ihnen stattzugeben, wenn nach
seiner Überzeugung die Ceistungsfähigkeit gesichert ist. Wo Kassenvorstand
und Dersicherungsamt sofort diese Kufgabe in Angriff nehmen, können die
gegenwärtigen Derhältnisse einer Kosse unverändert fortgeführt werden. Sollte
im weiteren Derlauf die Leistungsfähigkeit solcher Kasse unsicher werden, so
würde das Dersicherungsamt auf Grund des § 391 der Reichsversicherungsordnung
einzugreifen haben. Da das ganze Derfahren auf Schnelligkeit abgestellt sein muß,
so ist vorgeschrieben, daß der Antrag vom Vorstand der Kasse und zwar in nicht
getrennter Beschlußfassung der Dertreter der Krbeitgeber und der Dersicherten
im Vorstande zu stellen ist und daß Beschwerden vom Obewersicherungsamt
endgültig entschieden werden.