Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914. 823
2. Hahn, Arb ers. 14 570: Auf Beitragsleistungen ist § 1 Abs. 1 Satz 2
nicht zu beziehen.
II. Derfügung von Ausnahmen (Abs. 2 Satz I.
1. Rundschr. des württemb ObVers Amts vom 13. August 1914, Arb Vers.
15 590 betrifft die bei Entscheidung über den Antrag maßgebenden Gesichtspunkte.
2. Hahn, Arb Vers. 14 570, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
5 zu § 1: Sachgemäß wird das Verf A. auch den Zeitpunkt zu bestimmen haben,
mit welchem die Anordnung in Kraft tritt. Ist das unterblieben, so hat als
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tag zu gelten, an dem die Anordnung dem
Vorstande zugeht.
3. Württemb. Ob Vers Amt a. a. O. Das Vers A. kann die Verfügung mit
Rückwirkung auf den 4. August 1014 treffen.
III. Beschwerde (Abs. 2 Satz 5).
Hahn, ArbVers. 14 570, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
6 zu § 1: Beschwerdeberechtigt ist nur der Kassenvorstand.
8 2.
Beihilfen aus eigenen Mitteln.
1. Schreiben des Reichskanzlers an den preuß. Handelsminister vom 6. August
1914, Arb Vers. 14 700: „„ Zur Beruhigung der Abgeordneten habe ich aber
zugesagt, die hohen Bundesregierungen zu bitten, sie möchten die zuständigen
kommunalen Stellen darauf hinweisen, daß sie von dieser Befugnis nur in Not-
fällen Gebrauch machen.“
2. So geschehen laut Rundschr. des württemb. Ob Vers Amts vom 13. August
1914, Arb Vers. 14 590.
83.
Keine hausgewerbliche Krankenversicherung während des Krieges.
1. Hahn, Arb Vers. 14 571, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
2 zu § 3:„: 83 Abs. 1 bezieht sich auch auf den § 488 RVO. und die auf
Grund desselben ergangenen Verfügungen der obersten Verwaltungsbehörden,
durch die ältere statutarische Bestimmungen in Gelt#ung gelassen sind.
2. Arb Vers. 14 605, (Ob Vers A. Groß-Berlin) Arb Vers. 15 82, Hoffmann
Kriegsgesetze für die Kranken V. 5 zu § 3: Auch eine freiwillige Weiterversicherung
versicherungsfrei gewordener Hausgewerbetreibender findet nicht statt.
3. Hahn, Art Vers. 14 571: Nach Abs. 1 Satz 2 müssen auch die bereits
sälligen Arbeiterzuschüsse bezahlt werden.
4. Hahn, Arb Vers. 14 572: Die Geltung der nach Abs. 2 zu erlassenden
ortsstatutarischen Bestimmungen ist nicht etwa auf die Zeit der Geltung des
Notgesetzes beschränkt, sondern ist eine dauernde. Daß § 3 nur „für die Dauer
des gegenwärtigen Krieges“ gilt, bedeutet, daß in dem nach § 4 bestimmten
eitpunkte die einstweilen außer Kraft gesetzten Vorschriften der RVO. insoweit
wieder Geltung erlangen, als nicht gemäß § 3 Abs. 2 die hausgewerbliche
Krankenversicherung organisch durch statutarische Bestimmungen geregelt ist.
5. Hahn, ArbVers. 14 572, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V.
5 zu § 3: Es kann Rückbeziehung der im § 3 Abs. 2 zugelassenen Regelung auf
den 4. August 1914 angeordnet werden.
6. a) von Borcke, PrVerwBl. 36 310 Außer der im § 3 vorgeschriebenen
Genehmigung ist eine weitere — kommunalrechtliche — Genehmigung nicht er-
forderlich. Aus praktischen Erwägungen ist sie jedoch zu erteilen, wenn darum
nachgesucht wird.