Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914. 823 
2. Hahn, Arb ers. 14 570: Auf Beitragsleistungen ist § 1 Abs. 1 Satz 2 
nicht zu beziehen. 
II. Derfügung von Ausnahmen (Abs. 2 Satz I. 
1. Rundschr. des württemb ObVers Amts vom 13. August 1914, Arb Vers. 
15 590 betrifft die bei Entscheidung über den Antrag maßgebenden Gesichtspunkte. 
2. Hahn, Arb Vers. 14 570, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V. 
5 zu § 1: Sachgemäß wird das Verf A. auch den Zeitpunkt zu bestimmen haben, 
mit welchem die Anordnung in Kraft tritt. Ist das unterblieben, so hat als 
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Tag zu gelten, an dem die Anordnung dem 
Vorstande zugeht. 
3. Württemb. Ob Vers Amt a. a. O. Das Vers A. kann die Verfügung mit 
Rückwirkung auf den 4. August 1014 treffen. 
III. Beschwerde (Abs. 2 Satz 5). 
Hahn, ArbVers. 14 570, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V. 
6 zu § 1: Beschwerdeberechtigt ist nur der Kassenvorstand. 
8 2. 
Beihilfen aus eigenen Mitteln. 
1. Schreiben des Reichskanzlers an den preuß. Handelsminister vom 6. August 
1914, Arb Vers. 14 700: „„ Zur Beruhigung der Abgeordneten habe ich aber 
zugesagt, die hohen Bundesregierungen zu bitten, sie möchten die zuständigen 
kommunalen Stellen darauf hinweisen, daß sie von dieser Befugnis nur in Not- 
fällen Gebrauch machen.“ 
2. So geschehen laut Rundschr. des württemb. Ob Vers Amts vom 13. August 
1914, Arb Vers. 14 590. 
83. 
Keine hausgewerbliche Krankenversicherung während des Krieges. 
1. Hahn, Arb Vers. 14 571, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V. 
2 zu § 3:„: 83 Abs. 1 bezieht sich auch auf den § 488 RVO. und die auf 
Grund desselben ergangenen Verfügungen der obersten Verwaltungsbehörden, 
durch die ältere statutarische Bestimmungen in Gelt#ung gelassen sind. 
2. Arb Vers. 14 605, (Ob Vers A. Groß-Berlin) Arb Vers. 15 82, Hoffmann 
Kriegsgesetze für die Kranken V. 5 zu § 3: Auch eine freiwillige Weiterversicherung 
versicherungsfrei gewordener Hausgewerbetreibender findet nicht statt. 
3. Hahn, Art Vers. 14 571: Nach Abs. 1 Satz 2 müssen auch die bereits 
sälligen Arbeiterzuschüsse bezahlt werden. 
4. Hahn, Arb Vers. 14 572: Die Geltung der nach Abs. 2 zu erlassenden 
ortsstatutarischen Bestimmungen ist nicht etwa auf die Zeit der Geltung des 
Notgesetzes beschränkt, sondern ist eine dauernde. Daß § 3 nur „für die Dauer 
des gegenwärtigen Krieges“ gilt, bedeutet, daß in dem nach § 4 bestimmten 
eitpunkte die einstweilen außer Kraft gesetzten Vorschriften der RVO. insoweit 
wieder Geltung erlangen, als nicht gemäß § 3 Abs. 2 die hausgewerbliche 
Krankenversicherung organisch durch statutarische Bestimmungen geregelt ist. 
5. Hahn, ArbVers. 14 572, Hoffmann Kriegsgesetze für die Kranken V. 
5 zu § 3: Es kann Rückbeziehung der im § 3 Abs. 2 zugelassenen Regelung auf 
den 4. August 1914 angeordnet werden. 
6. a) von Borcke, PrVerwBl. 36 310 Außer der im § 3 vorgeschriebenen 
Genehmigung ist eine weitere — kommunalrechtliche — Genehmigung nicht er- 
forderlich. Aus praktischen Erwägungen ist sie jedoch zu erteilen, wenn darum 
nachgesucht wird.
	        
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