824 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
b) A. M. Hoffmann, Kriegsgesetze für die Kranken V. 5 zu § 1: Die für
Ortsstatuten landesrechtlich allgemein vorgeschriebene Genehmigung ist auch hier
einzuholen.
7. Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe
während des Krieges. Vom 28. Jannar 1915.
(RGBl. 48.)
§ 2. Als Hausgewerbetreibende im Sinne der statutarischen Be-
Bestimmungen, die auf Grund des § 3 G., betr. Sicherung der Leistungs-
fähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Rel. 337) erlassen
worden sind oder noch erlassen werden, gelten auch diejenigen, welche
in gleicher Weise wie Hausgewerbetreibende (§ 162 RVO.), aber mit
der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht für andere Gewerbetreibende,
sondern im Auftrag und für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats,
eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, anderer öffentlicher Ver-
bände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeitsver-
anstaltungen, wie vom Roten Kreuze, vom Vaterländischen Frauen-
verein u. dgl. arbeiten.
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. v. 29. Januar 1915 2. Ausg.:
Nach § 162 der Reichsversicherungsordnung soll als hausgewerbtreibender
nur gelten ein Gewerbtreibender, der in der dort näher bezeichneten W. ise im
Kuftrag und für Rechnung „.anderer Gewerbtreibender"“ tätig ist. Diese aus der
bisherigen Gesetzgebung (vgl. § 2 Kbsf. 1 Nr. 4 des Krankenvwersicherungsgesetzes,
des Invalidenversicherungsgesetzes) übernommene Kbgrenzung des Begriffs
hat sich als zu eng herausgestellt. Dielfach arbeiten PDersonen, bei denen sonst
ausnahmslos alle Merkmale einer hausgewerblichen Uätigkeit zutreffen, für größere
Kuftraggeber, die nicht als „Gewerbtreibende“ bezeichnet werden können, wie
3. B. für den Militär= und Marinefiskus und — namentlich neuerdings während
des Nrieges — auch für gewisse Wohlfahrtseinrichtungen, so das Rote Kreuz.
Sie können bei genauer A#wendung des § 162 a. a. O. von den jetzt gemäß § 3
des Eesetzes vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) getroffenen statutari-
schen Bestimmungen nicht miterfaßt werden, obschon sie der Dersicherung in
gleicher Weise bedürfen wie ihre für eigentliche Gewerbtreibende tätigen Berufs-
genossen. Eine entsprechende Anderung oder Ergänzung der Reichsversicherungs-
ordnung selbst ist zwar zurzeit nicht angängig; aber für jetzt läßt sich die Unbilligkeit,
die im Kusschluß dieser PDersonenkreise von der Krankenwersicherung liegt, für
alle Bezirke, in denen von der Befugnis des § 5 a. a. O. Gebrauch gemacht ist
oder noch wird, durch eine vorschrift beseitigen, die für alle auf Grund jenes § 3 er-
lassenen und noch zu erlassenden statutarischen Bestimmungen die Gewerb-
treibenden der gedachten Krt den Hausgewerbtreibenden gleichstellt. Nach der
gewählten Form der Dorschrift bedarf es auch da, wo die statutarischen Be-
stimmungen schon jetzt bestehen, nicht erst noch ihrer #nderung oder Ergänzung,
um die erwähnte Gruppe der Wohltaten der Krankenversicherung teilhaftig
werden zu lassen.
§ 3. Während der Geltung des Gesetzes, betreffend Sicherung der
Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 337), wird für bestehende Krankenkassen die Gleichwertigkeit
der Leistungen (§8§ 259 ff. der Reichsversicherung) nicht festgestellt.