Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

824 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
b) A. M. Hoffmann, Kriegsgesetze für die Kranken V. 5 zu § 1: Die für 
Ortsstatuten landesrechtlich allgemein vorgeschriebene Genehmigung ist auch hier 
einzuholen. 
7. Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe 
während des Krieges. Vom 28. Jannar 1915. 
(RGBl. 48.) 
§ 2. Als Hausgewerbetreibende im Sinne der statutarischen Be- 
Bestimmungen, die auf Grund des § 3 G., betr. Sicherung der Leistungs- 
fähigkeit der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Rel. 337) erlassen 
worden sind oder noch erlassen werden, gelten auch diejenigen, welche 
in gleicher Weise wie Hausgewerbetreibende (§ 162 RVO.), aber mit 
der Maßgabe tätig sind, daß sie nicht für andere Gewerbetreibende, 
sondern im Auftrag und für Rechnung des Reichs, eines Bundesstaats, 
eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, anderer öffentlicher Ver- 
bände oder öffentlicher Körperschaften oder von Wohltätigkeitsver- 
anstaltungen, wie vom Roten Kreuze, vom Vaterländischen Frauen- 
verein u. dgl. arbeiten. 
Erläuterung in der Nordd Allg Ztg. v. 29. Januar 1915 2. Ausg.: 
Nach § 162 der Reichsversicherungsordnung soll als hausgewerbtreibender 
nur gelten ein Gewerbtreibender, der in der dort näher bezeichneten W. ise im 
Kuftrag und für Rechnung „.anderer Gewerbtreibender"“ tätig ist. Diese aus der 
bisherigen Gesetzgebung (vgl. § 2 Kbsf. 1 Nr. 4 des Krankenvwersicherungsgesetzes, 
 des Invalidenversicherungsgesetzes) übernommene Kbgrenzung des Begriffs 
hat sich als zu eng herausgestellt. Dielfach arbeiten PDersonen, bei denen sonst 
ausnahmslos alle Merkmale einer hausgewerblichen Uätigkeit zutreffen, für größere 
Kuftraggeber, die nicht als „Gewerbtreibende“ bezeichnet werden können, wie 
3. B. für den Militär= und Marinefiskus und — namentlich neuerdings während 
des Nrieges — auch für gewisse Wohlfahrtseinrichtungen, so das Rote Kreuz. 
Sie können bei genauer A#wendung des § 162 a. a. O. von den jetzt gemäß § 3 
des Eesetzes vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) getroffenen statutari- 
schen Bestimmungen nicht miterfaßt werden, obschon sie der Dersicherung in 
gleicher Weise bedürfen wie ihre für eigentliche Gewerbtreibende tätigen Berufs- 
genossen. Eine entsprechende Anderung oder Ergänzung der Reichsversicherungs- 
ordnung selbst ist zwar zurzeit nicht angängig; aber für jetzt läßt sich die Unbilligkeit, 
die im Kusschluß dieser PDersonenkreise von der Krankenwersicherung liegt, für 
alle Bezirke, in denen von der Befugnis des § 5 a. a. O. Gebrauch gemacht ist 
oder noch wird, durch eine vorschrift beseitigen, die für alle auf Grund jenes § 3 er- 
lassenen und noch zu erlassenden statutarischen Bestimmungen die Gewerb- 
treibenden der gedachten Krt den Hausgewerbtreibenden gleichstellt. Nach der 
gewählten Form der Dorschrift bedarf es auch da, wo die statutarischen Be- 
stimmungen schon jetzt bestehen, nicht erst noch ihrer #nderung oder Ergänzung, 
um die erwähnte Gruppe der Wohltaten der Krankenversicherung teilhaftig 
werden zu lassen. 
§ 3. Während der Geltung des Gesetzes, betreffend Sicherung der 
Leistungsfähigkeit der Krankenkassen vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 337), wird für bestehende Krankenkassen die Gleichwertigkeit 
der Leistungen (§8§ 259 ff. der Reichsversicherung) nicht festgestellt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.