Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. 825
Erläuterung in der Nordd Allg tg. v. 29. Januar 1915 2. Ausg.:
Das GEesegz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen,
vom 4. Kugust 1914 (Reichs-Eesetzbl. S. 337) hat zwar grundsätzlich die Leistungen
der Nrankenkassen für die Dauer des Nrieges auf die Regelleistungen festgesetzt,
jedoch zugunsten der leistungsfähigeren Kassen Kusnahmen zugelassen, von denen
in zahlreichen Lällen Gebrauch gemacht ist. Demgemäß kann im Laufe dieses Jah=
res die Srage auftauchen, ob nicht eine Prüfung und Seststellung der Sleich-
wertigkeit der Leistungen gemäß §§ 259 ff. der Reichsversicherungsordnung
notwendig sei. Dies ist indessen nicht der Jall. Das Gesetz vom 4. Kugust 1914
hebt zwar die Dorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Gleich-
wertigkeit nicht ausdrücklich auf. Sie sind aber ihrem ganzen Wesen und ihrer
JSweckbestimmung nach mit den Dorschriften jenes Gesetzes nicht vereinbar.
Judem liegt es auf der Hand, daß unter den obwaltenden Umständen die strenge
Durchführung der Eleichwertigkeit unbillig sein und zur Schließung mancher,
unter regelmäßigen Derhältnissen durchaus lebensfähiger Kafsen führen würde.
Wenn daher hier ausgesprochen wird, daß während der Geltung jenes be-
setzes, d. h. also während der Dauer des Nrieges, die rage der Eleichwertigkeit
der Leistungen für die Kassen nicht aufgerollt werden soll, so wird damit nicht
etwas Neues bestimmt, sondern nur zur Derhütung zahlreicher, sonst schwer
zu vermeidender -weifel eine ausdrückliche Klarstellung getroffen.
Die Betkanntmachung hat hier aber nur die Derhältnisse schon bestehender
Nassen im Kuge. Ein Erund, auch bei der Neuerrichtung von Betriebs= und
Inmungskrankenkassen vom Erfordernisse der Gleichwertigkeit abzusehen, ist nicht
gegeben.
3. Unfall-, Invaliden- und Hinterbliebenenverficherung.
D. 59: Seit Ausbruch des Krieges sind auch die Träger der Unfall= sowie
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung im Verein mit dem
Reichsversicherungsamt bemüht gewesen, sich im Rahmen der gesetzlichen Möglich-
keiten den Verhältnissen des Krieges anzupassen und in den Dienst der Kriegs-
fürsorge zu stellen.
a) Gemeinsames.
D. 59: Aus den für beide Gebiete getroffenen Maßnahmen sind hier fol-
gende zusammenhängend hervorzuheben:
1. Durch Runderlaß vom 3. August 1914 hat das Reichsversicherungsamt
den seiner Aussicht unterstellten Landesversicherungsanstalten und Berufs-
genossenschaften dringend empfohlen, unbeschadet der in dem Reichsgesetz
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129)
vorgesehenen Verpflichtungen, ihre Krankenhäuser, Heilstätten und Gene-
sungsheime, soweit es ohne Schädigung überwiegender Interessen der
Versicherten möglich ist, für die Unterbringung von Verwundeten zur Ver-
fügung zu stellen. Gleichzeitig ist den Versicherungsträgern anheinlgegeben
worden, sich zu diesem Zwecke mit dem Zentralkomitee der Deutschen Ver-
eine vom Roten Kreuz in Berlin umgehend in Verbindung zu setzen (zu
vergl. Amtliche Nachrichten des RVA. 1914 S. 614).
Nach einem Berichte des Reichsversicherungsamts von Mitte Oktober
1914 waren mit Verwundeten belegt bei 14 Versicherungsanstalten ins-
gesamt züre 2000 Betten, ferner die Heilanstalt einer größeren Berufs-
enossenschaft
Waerbaum hat das Reichsversicherungsamt den Versicherungsträgern ein
Zusammenwirken mit dem Roten Kreuz und dessen Unterstützung empfohlen.