830 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuy. Kriegswohlfahrtspflege.
5. Drivatversicherung.
1. D. 64: In der Tagespresse nahmen zeitweise Erörterungen darüber erheb-
lichen Raum ein, daß die Lebensversicherungs-Gesellschaften bei laufenden
Verträgen die Kriegsgefahr schlechthin einschließen oder aber wenigstens die
eingezahlten Prämien mit Zinsen erstatten müßten. Wenn dabei die Unter-
stützung der Behörden angerufen wurde, so blieb unbeachtet, daß es sich
um private Unternehmungen und um abgeschlossene, beide Parteien bindende
Verträge handelt und dem Aufsichtsamt für Privatversicherung die Befugnis
fehlt, in gesetzmäßig geordnete Verhältnisse, aus welchen Rücksichten auch
immer, beliebig einzugreifen. Die Forderung einer Erstattung der vollen
Prämien nebst Zinsen wäre nach dem technischen Aufbau der Lebensver-
sicherung, wenn Überhaupt, nur unter widerrechtlicher Schädigung anderer
Ansprüche denkbar.
Den Anstalten und ihren Werbebeamten die Verantwortung dafür auf-
zubürden, daß zahlreiche Personen, die jetzt eingezogen werden, ihre Lebens-
versicherung ohne Kriegsversicherung abgeschlossen haben, erscheint nicht
billig. Die Antragsmuster enthalten stets eine ausdrückliche Frage, ob die
Kriegsgefahr einzuschließen ist, und ein Interesse an ihrer Verneinung be-
steht weder bei den Versicherern noch bei ihren Agenten. Der grundsätz-
liche Einschluß der Kriegsgefahr käme nur für die Erfüllung der allge-
meinen Wehrpflicht in Frage, wenn insoweit die Kriegsgefahr ohne
Prämienzuschlag übernommen wird.
Wenn die Versicherungsgesellschaften die aus Anlaß des Krieges von
zahlreichen Wehrpflichtigen nachträglich nachgesuchte Zulassung zur Kriegs-
versicherung regelmäßig von der Übernahme einer nicht unerheblichen ein-
maligen oder wiederkehrenden Prämienleistung abhängig gemacht haben,
so hat die Aufsichtsbehörde diese Forderung als gerecht anerkennen müssen.
Der Kriegsausbruch kann keinen Grund abgeben, den erworbenen Rechten
der vorsichtigen, rechtzeitig versicherten Personen ohne ihre Zustimmung zu
nahe zu treten.
2. Bei zahlreichen Kranken- und Sterbe= oder reinen Sterbekassen machte sich
das Bestreben geltend, abweichend von dem geltenden Geschäftsplan Mittel
der Kasse irgendwie den im Felde stehenden Mitgliedern oder ihren An-
gehörigen zugute kommen zu lassen, sei es, daß Sterbefallversicherungen
auch auf den Kriegstod ausgedehnt oder daß Unterstützungen an bedürftige
Angehörige der am Kriege teilnehmenden Mitglieder, und zwar selbst nach
deren Tode, gezahlt werden sollten. Die Aussichtsbehörde hat geglaubt,
diesen Bestrebungen trotz mancher rechtlichen und tatsächlichen Bedenken
tunlichst entgegenkommen zu sollen.
V. friegswohlfahrtspflege.
1. Dersorgung mit Arzten, Apothekern usw.
D. 91: Da die Frage, durch welche Maßnahmen im Falle eines Krieges
das notwendige Maß ärztlicher Hilfe für Heer und Marine sowie für die
Krankenanstalten, Krankenkassen und die Bevölkerung im allgemeinen zu sichern
sei, bereits zu Friedenszeiten vorbereitet war, konnten bei Ausbruch des Krieges
sofort folgende Entschließungen des Bundesrats herbeigeführt werden:
1. Die Vorschriften der Prüfungsordnung für Arzte, welche die Ableistung
eines praktischen Jahres fordern, wurden ausfgehoben.