Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

832 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
werden. Anderseits soll das Nichtbestehen der Kriegsprüfung für die spätere 
Zulassung zur ordentlichen Prüfung ohne Einfluß sein. 
2. Derwendung von Keichsmitteln Gur Unterstützung von Gemeinden 
oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspfkege. 
D. N. II 31: Durch den zweiten Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr 1914 ist von den aus Anlaß des Krieges bewilligten Ausgaben 
von 5000 Millionen Mark ein Betrag bis zu 200 Millionen Mark nach 
näherer Bestimmung des Bundesrats bereitgestellt für Gewährung von Wochen- 
beihilsen während des Krieges sowie zur Unterstützung von Gemeinden oder Ge- 
meindeverbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, insbesondere der 
Erwerbslosenfürsorge und der die gesetzlichen Mindestsätze übersteigenden Unter- 
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften (Reichsgesetz 
vom 28. Februar 1888 — Reichs-Gesetzbl. S. 59 — in der Fassung des 
Reichsgesetzes vom 4. August 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 332 —). Der 
Bundesrat hat die näheren Bestimmungen über die Verwendung dieser Reichs- 
mittel erlassen, aus denen folgendes mitzuteilen ist 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1914 S. 619):; 
1. Der für Gewährung von Wochenhilse während des Krieges sowie zur 
Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete 
der Kriegswohlfahrtspflege ausgeworfene Betrag von 200 Millionen Mark 
ist für die Dauer des Krieges bestimmt. 
2. Die mit Beihilfen zu unterstützenden Gemeinden oder Gemeindeverbände 
dürfen der Kriegswohlfahrtspflege nicht den Rechtscharakter der Armen- 
pflege beilegen. 
3. Beihilfen können mit Wirkung vom 1. Januar 1915 an bewilligt werden. 
4. Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande darf nicht mehr als ein Drittel 
des Gesamtaufwandes für die Kriegswohlfahrtspflege bewilligt werden. 
Ausnahmsweise kann der Bundesrat mehr als dieses Drittel bewilligen. 
5. Die Beihilfe wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit 
der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und der Höhe ihrer Leistungen 
nur für solche durch den Krieg auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege 
veranlaßte Aufwendungen gewährt, die über die bisherigen Ausgaben für 
Wohlfahrtspflege hinausgehen; Ausgaben für die gesetzliche Armenpflege 
bleiben dabei außer Betracht. 
6. Beihilfen zur Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener 
Mannschaften — Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 (Reichs-Cesetzbl. 
S. 59) in der Fassung des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 332) — dürfen nur gewährt werden, soweit die Unter- 
stützungen die gesetzlichen Mindestsätze Üüberstiegen haben. Soweit neben 
regelmäßigen Zuschlägen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zur 
Familienunterstützung und neben der besonderen Wochenhilfe auf Grund 
der §§ 1 bis 5 der Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des 
Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) von einer 
Gemeinde oder einem Gemeindeverbande noch weitere Unterstützungen an 
Schwangere und Wöchnerinnen gewährt werden, gehören diese Unterstützungen 
nicht zu den Aufwendungen auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege im 
Sinne der Nr. 5. 
7. Soweit die Kriegswohlfahrtspflege in der Form der Erwerbslosenfürsorge 
erfolgt, sind nachstehende Bedingungen zu erfüllen: 
a) Die Regelung der Voraussetzungen, der Höhe und der Art der Für- 
sorge ist dem Ermessen der Gemeindebehörde überlassen; an Stelle
	        
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