832 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
werden. Anderseits soll das Nichtbestehen der Kriegsprüfung für die spätere
Zulassung zur ordentlichen Prüfung ohne Einfluß sein.
2. Derwendung von Keichsmitteln Gur Unterstützung von Gemeinden
oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspfkege.
D. N. II 31: Durch den zweiten Nachtrag zum Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr 1914 ist von den aus Anlaß des Krieges bewilligten Ausgaben
von 5000 Millionen Mark ein Betrag bis zu 200 Millionen Mark nach
näherer Bestimmung des Bundesrats bereitgestellt für Gewährung von Wochen-
beihilsen während des Krieges sowie zur Unterstützung von Gemeinden oder Ge-
meindeverbänden auf dem Gebiete der Kriegswohlfahrtspflege, insbesondere der
Erwerbslosenfürsorge und der die gesetzlichen Mindestsätze übersteigenden Unter-
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften (Reichsgesetz
vom 28. Februar 1888 — Reichs-Gesetzbl. S. 59 — in der Fassung des
Reichsgesetzes vom 4. August 1914 — Reichs-Gesetzbl. S. 332 —). Der
Bundesrat hat die näheren Bestimmungen über die Verwendung dieser Reichs-
mittel erlassen, aus denen folgendes mitzuteilen ist
(Zentralblatt für das Deutsche Reich 1914 S. 619):;
1. Der für Gewährung von Wochenhilse während des Krieges sowie zur
Unterstützung von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auf dem Gebiete
der Kriegswohlfahrtspflege ausgeworfene Betrag von 200 Millionen Mark
ist für die Dauer des Krieges bestimmt.
2. Die mit Beihilfen zu unterstützenden Gemeinden oder Gemeindeverbände
dürfen der Kriegswohlfahrtspflege nicht den Rechtscharakter der Armen-
pflege beilegen.
3. Beihilfen können mit Wirkung vom 1. Januar 1915 an bewilligt werden.
4. Der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande darf nicht mehr als ein Drittel
des Gesamtaufwandes für die Kriegswohlfahrtspflege bewilligt werden.
Ausnahmsweise kann der Bundesrat mehr als dieses Drittel bewilligen.
5. Die Beihilfe wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit
der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes und der Höhe ihrer Leistungen
nur für solche durch den Krieg auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege
veranlaßte Aufwendungen gewährt, die über die bisherigen Ausgaben für
Wohlfahrtspflege hinausgehen; Ausgaben für die gesetzliche Armenpflege
bleiben dabei außer Betracht.
6. Beihilfen zur Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften — Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 (Reichs-Cesetzbl.
S. 59) in der Fassung des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 332) — dürfen nur gewährt werden, soweit die Unter-
stützungen die gesetzlichen Mindestsätze Üüberstiegen haben. Soweit neben
regelmäßigen Zuschlägen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes zur
Familienunterstützung und neben der besonderen Wochenhilfe auf Grund
der §§ 1 bis 5 der Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des
Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) von einer
Gemeinde oder einem Gemeindeverbande noch weitere Unterstützungen an
Schwangere und Wöchnerinnen gewährt werden, gehören diese Unterstützungen
nicht zu den Aufwendungen auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege im
Sinne der Nr. 5.
7. Soweit die Kriegswohlfahrtspflege in der Form der Erwerbslosenfürsorge
erfolgt, sind nachstehende Bedingungen zu erfüllen:
a) Die Regelung der Voraussetzungen, der Höhe und der Art der Für-
sorge ist dem Ermessen der Gemeindebehörde überlassen; an Stelle