Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung, betr Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914. 833 
von Geldunterstützungen können auch Sachleistungen (Gewährung 
von Lebensmitteln, Mietunterstützung und dergleichen) treten. 
b) Die Fürsorge darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Ortsein- 
wohnern, die infolge des Krieges durch Erwerbslosigkeit sich in be- 
dürftiger Lage befinden, gewährt werden. 
Erwerbslosen, die sich weigern, geeignete Arbeit zu übernehmen, 
darf eine Fürsorge nicht bewilligt werden. 
) Kleinerer Besitz (Spargroschen, Wohnungseinrichtung) darf für die 
Beurteilung der Bedürftigkeit nicht in Betracht gezogen werden. 
d) Unterstützungen, die der Erwerbslose auf Grund eigener oder fremder 
Vorsorge bezieht, sowie Rentenbezüge dürfen auf die von der Ge- 
meinde oder dem Gemeindeverbande zu gewährende Beihilfe höchstens 
zur Hälfte angerechnet werden. Für Zinsen von Spargroschen und 
dergleichen gilt dies unbeschadet der nach c zulässigen Anrechnung 
des Kapitals. 
8. Gemeinden und Gemeindeverbände haben ihre Anträge bei den Landes- 
zentralbehörden zu stellen. 
3. Wochenhilfe. 
a) Die Vorschriften. 
a. Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe während des Krieges. 
Vom 3. Dezember 1914. 
(RGBl. 492.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1. 
Wöchnerinnen wird während der Dauer des gegenwärtigen Krieges 
aus Mitteln des Reichs eine Wochenhilfe gewährt, wenn ihre Ehemänner 
1. in diesem Kriege dem Reiche Kriegs-, Sanitäts= oder ähnliche 
Dienste leisten oder an deren Weiterleistung oder an der Wieder- 
aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch Tod, Verwundung, Er- 
krankung oder Gefangennahme verhindert sind und 
2. vor Eintritt in diese Dienste auf Grund der Reichsversicherungs- 
ordnung oder bei einer knappschaftlichen Krankenkasse in den 
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechsundzwanzig 
Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen gegen 
Krankheit versichert waren. 
82. 
Die Wochenhilfe wird durch die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs- 
krankenkasse, knappschaftliche Krankenkasse oder Ersatzkasse geleistet, 
welcher der Ehemann angehört oder zuletzt angehört hat. Ist die 
Wöchnerin selbst bei einer anderen Kasse der bezeichneten Art ver- 
sichert, so leistet diese die Wochenhilfe; sie hat davon der Kasse des Ehe- 
manns sofort nach Beginn der Unterstützung Mitteilung zu machen. 
Ariegsjahrbuch. 53
	        
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