Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bekanntmachung, betr. Wochenhilfe während des Krieges, vom 3. Dezember 1914. 835 
86. 
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschriften bedarf es 
für die Kassen nicht. 
87. 
Für das Verfahren bei Streit zwischen den Empfangsberechtigten 
und den Kassen über diese Leistungen gelten die Vorschriften der Reichs- 
versicherungsordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus der 
Krankenversicherung; jedoch entscheidet das Oberversicherungsamt oder 
knappschaftliche Schiedsgericht endgültig. 
Für die Leistungen nach §§ 3, 4 und den Anspruch darauf gelten die 
§§ 118, 119, 210, 223 der Reichsversicherungsordnung entsprechend. 
88. 
Gegen Krankheit versicherten Wöchnerinnen, die Anspruch auf 
Wochengeld nach § 195 der Reichsversicherungsordnung, nicht aber auf 
Wochenhilfe nach § 1 haben, hat ihre Kasse, auch wenn die Satzung 
solche Mehrleistungen nicht vorsieht, während der Dauer des Krieges 
die im § 3 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Leistungen aus eigenen Mitteln 
zu gewähren. 
s 4 gilt entsprechend. 
80. 
Die Versicherungsanstalten haben den Kassen, die in ihrem Bezirke 
en Sitz haben und mindestens 4½ v. H. des Grundlohns als Beiträge 
erheben, auf Antrag Darlehen zur Deckung der durch die Vorschrift des 
§ 8 erwachsenden Kosten zu gewähren. 
Sofern die Versicherungsanstalt und die Kasse nichts anderes ver- 
einbaren, richtet sich die Höhe der Darlehen nach den bis zum Antrag 
und demnächst von Vierteljahr zu Vierteljahr der Kasse erwachsenen 
Kosten dieser Art. 
Die Darlehen sind mit 3 v. H. zu verzinsen und nach zehn Jahren 
zurückzuzahlen. Eine frühere Rückzahlung steht den Kassen frei. 
Für Kassen, deren Mitglieder gegen Invalidität überwiegend bei 
einer Sonderanstalt versichert sind, tritt diese an Stelle der Versiche- 
rungsanstalt. 
§ 10. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Wöchne- 
rinnen, die vor diesem Tage entbunden sind, erhalten diejenigen Leistun- 
gen, welche ihnen von diesem Tage an zustehen würden, wenn diese 
Vorschriften bereits früher in Kraft getreten wären. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens 
zu bestimmen. 
53°
	        
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