Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

836 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
ß. Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe 
während des Krieges. BVom 28. Januar 1915. 
#l. 49.) 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 
4. August 1914 (Reichs--Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
J. 
81. 
Siehe oben S. 817. 
82. 
Siehe oben S. 824. 
83. 
Siehe oben S. 824. 
II. 
§ 4. 
Auf Wochenhilfe gemäß §§ 1, 3 der Bekanntmachung vom 3. De- 
zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 492) haben während der weiteren 
Dauer des gegenwärtigen Krieges auch Wöchnerinnen Anspruch, deren 
Ehemänner 
1. zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber nach § 165 Abs. 1 Nr. 7 
der Reichsversicherungsordnung nicht gegen Krankheit versicherten 
Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge gehören oder bis zum 
Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus angehört haben, 
2. als regelmäßigen Jahresarbeitsverdienst an Entgelt nicht mehr als 
zweitausendfünfhundert Mark beziehen und 
3. der Voraussetzung des § 1 Nr. 1 der bezeichneten Bekanntmachung 
entsprechen. 
§ 5. 
Der Antrag auf Gewährung dieser Wochenhilfe ist zu richten: 
sofern die Wöchnerin selbst bei einer Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs-, 
knappschaftlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse versichert ist, an diese, 
in allen anderen Fällen an die allgemeine Ortskrankenkasse oder, wo 
eine solche nicht besteht, an die Landkrankenkasse, zu deren Bezirk 
der Wohnort der Wöchnerin gehört. 
Die Kasse gibt den Antrag mit einer gutachtlichen Außerung un- 
verzüglich an den Vorstand der See-Berufsgenossenschaft in Hamburg 
weiter, der die Leistung der Wochenhilfe obliegt. Dieser Vorstand kann 
gegen eine Vergütung von zwei Mark für jeden einzelnen Fall der 
Wochenhilfe die Kasse mit Auszahlung der Wochenhilfe und mit Durch- 
führung der dafür sonst nötigen Maßnahmen beauftragen. 
Gewährt die beauftragte eigene Krankenkasse der Wöchnerin nach 
der Satzung ihren weiblichen Mitgliedern freie Behandlung durch Heb- 
amme und Anrzt sowie die erforderliche Arznei bei der Niederkunft und
	        
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