Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek. über Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges v. 28. Jan. 1915. 837 
bei Schwangerschaftsbeschwerden, so bewendet es bei dieser Art der 
Leistung statt der baren Beihilfe nach § 3 Nr. 1 und 3 der Bekannt- 
machung vom 3. Dezember 1914. Der Kassenvorstand hat den Vor- 
stand der See-Berufsgenossenschaft alsbald bei Weitergabe des Antrags 
entsprechend zu benachrichtigen. Im übrigen ist die Wochenhilfe bar 
zu leisten. « 
Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 der Bekanntmachung vom 3. De- 
zember 1914 gelten entsprechend. Die verauslagten Beträge sind stets 
dem Versicherungsamte der Kasse (Abs. 1) nachzuweisen. Bei Bean- 
standung ist die See-Berufsgenossenschaft am Verfahren zu beteiligen. 
8 6. 
Wöchnerinnen, die selbst zu der gegen Entgelt beschäftigten, aber 
nach § 165 Abs. 1 Nr. 7 der Reichsversicherungsordnung nicht gegen 
Krankheit versicherten Schiffsbesatzung deutscher Seefahrzeuge gehören 
oder bis zum Tage des Kriegsausbruchs oder darüber hinaus gehört 
haben, hat die See-Berufsgenossenschaft die im § 3 der Bekannt- 
machung vom 3. Dezember 1914 bezeichnete Wochenhilfe aus eigenen 
Mitteln zu gewähren, wenn sie darauf keinen Anspruch nach § 4 dieser 
Verordnung haben. § 7 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 
gilt entsprechend. 
III. 
8 7. 
Die Zeit einer Befreiung von der Versicherung auf Grund der 
§§ 418, 435 der Reichsversicherungsordnung gilt der Zeit des Versichert- 
seins im Sinne des § 1 Nr. 2 und des § 8 der Bekanntmachung vom 
3. Dezember 1914 gleich. 
Für die Leistung der Wochenhilfe gilt § 2 der im Abs. 1 bezeichneten 
Bekanntmachung mit der Maßgabe, daß, wenn der Ehemann der 
Wöchnerin zuletzt auf Grund der §8§ 418, 435 der Reichsversicherungs- 
ordnung von der Versicherung befreit war und die Wöchnerin selbst 
keiner Krankenkasse angehört, die Wochenhilfe durch diejenige Kasse zu 
leisten ist, welcher der Ehemann ohne die Befreiung hätte angehören 
müssen. 
Ist auch die Wöchnerin selbst auf Grund des § 418 oder des § 435 
der Reichsversicherungsordnung befreit, so hat der Arbeitgeber der Kasse 
das Wochengeld zu erstatten, das er nach der Reichsversicherungs- 
ordnung zu zahlen haben würde. 
8 8. 
Wöchnerinnen, die selbst auf Grund des § 418 oder des § 435 der 
Reichsversicherungsordnung von der Versicherung befreit sind und An- 
spruch auf Wochenhilfe nach §§ 195, 419 Abs. 2, § 435 der Reichs- 
versicherungsordnung, nicht aber nach § 1 der Bekanntmachung vom 
3. Dezember 1914 haben, hat ihr Arbeitgeber während der weiteren
	        
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