838 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege.
Dauer des gegenwärtigen Krieges die im § 3 Nr. 1, 3 und 4 der Be-
kanntmachung vom 3. Dezember 1914 bezeichneten Leistungen aus
eigenen Mitteln zu gewähren. § 422 der Reichsversicherungsordnung
gilt entsprechend.
IV.
*
Die Vorschrift des § 197 der Reichsversicherungsordnung über die
Erstattung von Wochengeld gilt auch für alle übrigen Leistungen an
Wochenhilfe, welche die Kassen und Arbeitgeber auf Grund dieser Be-
kanntmachung sowie der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 aus
eigenen Mitteln zu leisten haben.
§ 10.
Wöchnerinnen der im § 1 der Bekanntmachung vom 3. Dezember
1914 sowie in §§ 4, 7 dieser Bekanntmachung bezeichneten Art, die vor
dem Eintritt ihrer Ehemänner in die Kriegs-, Sanitäts- und ähnlichen
Dienste ertbunden worden sind, erhalten vom Tage dieses Eintritts ab
das Wochengeld auf 8 und das Stillgeld auf 12 Wochen, jedoch in beiden
Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft und dem Tage
des Eintritts liegenden Zeit.
V.
§ 11.
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar
die des § 1 mit Wirkung vom 4. August 1914, die der §§ 4 bis 10 mit
Wirkung vom 3. Dezember 1914 ab.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkrafttretens
der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen.
Begründung der Bekanntmachungen zu a und 8.
(D. N. I134).
Besondere Kusgaben treten an die Lamilien der Nriegsteilnehmer im Jalle
einer Entbindung der Ehefrau während der Kriegsdauer heran, Kusgaben, die
bei den wirtschaftlich weniger günstig gestellten Schichten der Bevölkerung leicht
zu einer Notlage führen können. Einer solchen muß tunlichst vorgebeugt werden;
denn den Kriegsteilnehmern hat der Ruf zu den Jahnen die Möglichkeit genom-
men, hier selbst mit der nötigen hilfe einzutreten. Es ist nur billig, wenn diesen
Männern die Sorge um Wohl und Bestand ihrer Lamilie durch die Gewißheit
erleichtert wird, daß ihre §rauen in deren schwerer Stunde vor äußerster Not
geschützt und der bittersten Sorge um das Leben des Neugeborenen enthoben
sind. Uberdies aber machen es die gewaltigen Opfer an Menschenleben, die der
Krieg fordert, zur Pflicht, vorsorglich auf die Erhaltung und Kräftigung der
kommenden Generation schon bei deren Eintritt in das Leben Bedacht zu nehmen.
Diese Erwägungen haben zum Erlaß der auf Grund des § 5 des sogenannten
Ermächtigungsgesetzes ergangenen Bekanntmachung, betreffend Wochenhilfe
während des Krieges, vom 3. Dezember 1914 (Reichs-Eesetzbl. S. 402) geführt,
die den Ehefrauen der zu Kriegs-, Lanitäts= und ähnlichen Jwecken Eingezogenen
unter gewissen, in der Derson dieser letzteren liegenden Doraussetzungen die