Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

844 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege. 
* 15. 
Die Gemeindebehörden haben die Kommissionen der Lieferungs- 
verbände auf deren Verlangen bei der für Gewährung des Still- 
geldes nötigen Überwachung zu unterstützen. 
II. 
§ 16. 
Für Entbindungsfälle während des Krieges, in denen die Wochen- 
hilfe aus Reichsmitteln nur deshalb nicht oder nur teilweise gewährt 
wird, weil diese Bekanntmachung oder diejenigen vom 3. Dezember 
1914 oder 28. Januar 1915 nicht schon seit Kriegsbeginn in Kraft 
sind, kann die Kommission auf Antrag eine einmalige Unterstützung 
zubilligen. 
§ 17. 
Diese Unterstützung darf höchstens fünfzig Mark und in keinem Falle 
mehr betragen, als der Ausfall an Wochenhilfe, der dabei infolge des 
späteren Inkrafttretens der Bekanntmachungen entstanden ist. 
§ 18. 
Voraussetzung für die Zubilligung dieser Unterstützung ist, daß die 
Wöchnerin sich infolge der für das Wochenbett oder die Ernährung 
und Pflege des Säuglings erforderlich gewordenen und ihr nicht schon 
anderweit aus Gemeinde= oder sonstigen öffentlichen Mitteln ersetzten 
Aufwendungen in bedrängter Lage befindet. 
Dies ist namentlich dann anzunehmen, wenn die Wöchnerin noch 
die Kosten für die Hilfe des Arztes oder der Hebamme, für Arzneien 
und Stärkungsmittel oder für Ernährung des Säuglings schuldet. 
8§ 19. 
Für den Antrag auf diese Unterstützung gelten die §8 6, 7, 9 ent- 
sprechend. Bei der Weiterreichung des Antrags (§ 7) sind die Bezüge 
an Wochenhilfe anzugeben, die der Wöchnerin satzungsgemäß bereits 
geleistet worden und noch zu leisten sind. 
Die Kommission entscheidet endgültig über den Antrag. 
III. 
§ 20. 
Wer dem zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung 
bei einer Krankenkasse nach der Reichsversicherungsordnung berechtigten 
Personenkreis angehört, genügt der Voraussetzung des § 1 Nr. 2 der 
Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 auch dadurch, daß er bis 
zum Eintritt in die Kriegs-, Sanitäts= oder ähnlichen Dienste mindestens 
ein Jahr hindurch ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer 
Kranken-, teils einer Ersatzkasse angehört hat. 
Für die Zeit vor der inzwischen erfolgten Zulassung einer Hilfs- 
kasse als Ersatzkasse gilt die Mitgliedschaft bei ihr derjenigen bei einer 
Ersatzkasse gleich.
	        
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