Bek., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 845
IV.
8§ 21.
Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach
näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die
Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu machen haben.
V.
§ 22.
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar
diejenige des § 20 Abs. 2 mit Wirkung auch für die vorangegangene
Zeit.
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Be-
kanntmachung entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab
das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch
in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft
und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit.
§ 10 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1915 gilt entsprechend.
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkraft-
tretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen.
Begründung.
(D. N. III 25.)
Bei dem letzten Aagen des Reichstags konnte in der Kommission für den
haushaltsetat eine wohlwollende PDrüfung derjenigen Wünsche und Knträge in
Kussicht gestellt werden, welche eine Kusdehnung der Wochenhilfe aus
Reichsmitteln auf die Ehefrauen aller minderbemittelten Kriegsteilnehmer
zum ziele hatten. Diese Prüfung hat stattgefunden, und ihr Ergebnis ist die auf
Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene Bekanntmachung
vom 25. Kpril 1915. Danach wird die Wochenhilfe aus Reichsmitteln zunächst
auf alle diejenigen Ehefrauen von Kriegsteilnehmern erstreckt, welche auf Grund
des Mannschafts-Unterstützungsgesetzes unterstützt werden. Darüber hinaus
erhalten die Beihilfe alle Kriegerfrauen, wenn vor Einziehung des Mannes zum
Kriegsdienst das Gesamtjahreseinkommen des Ehepaars nicht mehr als 2500 M.
betragen hat oder aber nach der Einziehung das der Ehefrau verbliebene Jahres-
einkommen nicht mehr als 1500 M. für sie selbst zuzüglich von 250 M. für jedes
Kind unter 15 Jahren beträgt. Die Beihilfe wird nur da nicht gewährt, wo trotz
Dorliegens der bezeichneten Doraussetzungen besondere Aatsachen die SKnnahme
eines Bedürfnisses nach ihr ausschließen. Soweit ein Nriegsteilnehmer für ein
neugeborenes Kind die Daterschaft anerkannt hat, wird die Wochenhilfe der
Wöchnerin auch für dieses gewährt.
Da die meisten der neu einbezogenen Teilnehmer in keinerlei Beziehung zu
den Krankenkassen stehen, konnte sich das Reich dieser nicht, wie nach den älteren
Bekonntmachungen, als örtlicher Organe für die Durchführung der Maßnahme
bedienen. Dielmehr sind zu diesem -wecke die auf Grund des Mannschafts-
Unterstützungsgesetzes gebildeten Kommissionen der Lieferungsverbände bestimmt
worden, deren Kufgaben nach dem genannten Gesetz ohnehin auf einem ver-
wandten Gebiete liegen und die den einschlägigen persönlichen und steuerlichen
Derhältnissen nahestehen. Uur soweit die Wöchnerinnen auf Grund ihrer eigenen