Full text: Kriegsbuch. Erster Band. (1)

Bek., betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges, v. 23. April 1915. 845 
IV. 
8§ 21. 
Das Reich erstattet den Lieferungsverbänden vierteljährlich nach 
näherer Bestimmung des Reichskanzlers alle Aufwendungen für die 
Leistungen, die sie nach diesen Vorschriften zu machen haben. 
V. 
§ 22. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft, und zwar 
diejenige des § 20 Abs. 2 mit Wirkung auch für die vorangegangene 
Zeit. 
Wöchnerinnen, die vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Be- 
kanntmachung entbunden worden sind, erhalten von diesem Tage ab 
das Wochengeld auf acht und das Stillgeld auf zwölf Wochen, jedoch 
in beiden Fällen abzüglich der zwischen dem Tage der Niederkunft 
und dem des Inkrafttretens liegenden Zeit. 
§ 10 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1915 gilt entsprechend. 
Der Bundesrat behält sich vor, den Zeitpunkt des Außerkraft- 
tretens der vorstehenden Vorschriften zu bestimmen. 
Begründung. 
(D. N. III 25.) 
Bei dem letzten Aagen des Reichstags konnte in der Kommission für den 
haushaltsetat eine wohlwollende PDrüfung derjenigen Wünsche und Knträge in 
Kussicht gestellt werden, welche eine Kusdehnung der Wochenhilfe aus 
Reichsmitteln auf die Ehefrauen aller minderbemittelten Kriegsteilnehmer 
zum ziele hatten. Diese Prüfung hat stattgefunden, und ihr Ergebnis ist die auf 
Grund des § 5 des sogenannten Ermächtigungsgesetzes erlassene Bekanntmachung 
vom 25. Kpril 1915. Danach wird die Wochenhilfe aus Reichsmitteln zunächst 
auf alle diejenigen Ehefrauen von Kriegsteilnehmern erstreckt, welche auf Grund 
des Mannschafts-Unterstützungsgesetzes unterstützt werden. Darüber hinaus 
erhalten die Beihilfe alle Kriegerfrauen, wenn vor Einziehung des Mannes zum 
Kriegsdienst das Gesamtjahreseinkommen des Ehepaars nicht mehr als 2500 M. 
betragen hat oder aber nach der Einziehung das der Ehefrau verbliebene Jahres- 
einkommen nicht mehr als 1500 M. für sie selbst zuzüglich von 250 M. für jedes 
Kind unter 15 Jahren beträgt. Die Beihilfe wird nur da nicht gewährt, wo trotz 
Dorliegens der bezeichneten Doraussetzungen besondere Aatsachen die SKnnahme 
eines Bedürfnisses nach ihr ausschließen. Soweit ein Nriegsteilnehmer für ein 
neugeborenes Kind die Daterschaft anerkannt hat, wird die Wochenhilfe der 
Wöchnerin auch für dieses gewährt. 
Da die meisten der neu einbezogenen Teilnehmer in keinerlei Beziehung zu 
den Krankenkassen stehen, konnte sich das Reich dieser nicht, wie nach den älteren 
Bekonntmachungen, als örtlicher Organe für die Durchführung der Maßnahme 
bedienen. Dielmehr sind zu diesem -wecke die auf Grund des Mannschafts- 
Unterstützungsgesetzes gebildeten Kommissionen der Lieferungsverbände bestimmt 
worden, deren Kufgaben nach dem genannten Gesetz ohnehin auf einem ver- 
wandten Gebiete liegen und die den einschlägigen persönlichen und steuerlichen 
Derhältnissen nahestehen. Uur soweit die Wöchnerinnen auf Grund ihrer eigenen
	        
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